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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.06.2012

Journalist hat keinen Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang zum Sachleis­tungs­konsum der Abgeordneten des Deutschen BundestagesBundes­tags­ver­waltung muss keine Auskünfte über Anschaffungen von Montblanc-Schreibgeräten, Digitalkameras oder iPods geben

Ein Journalist/Redakteur eines großen Medien­un­ter­nehmens hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen über die von Abgeordneten erworbenen Büroartikel sowie elektronischen Geräte (Digitalkameras, iPods). Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Nachdem Ende des Jahres 2009 in der Presse über den Erwerb von hochwertigen Schreibgeräten berichtet worden war, beantragte der Kläger - ein Journalist/Redakteur eines großen Medien­un­ter­nehmens - unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundes­tags­ver­waltung über die Anschaffung von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras sowie Auskunft über den Erwerb von iPods.

Verwal­tungs­gericht verurteilt Bundes­tags­ver­waltung zur erneuten Prüfung des Infor­ma­ti­o­ns­ver­langens

Erstinstanzlich hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin die Bundes­tags­ver­waltung zur erneuten Prüfung des Infor­ma­ti­o­ns­ver­langens hinsichtlich der Schreibgeräte und der Digitalkameras verurteilt, weil die Bundes­tags­ab­ge­ordneten noch nicht zu einer möglichen Einwilligung in die Offenlegung dieser Informationen angehört worden waren. Hinsichtlich der iPods hatte es die Klage abgewiesen. Die Bundes­tags­ver­waltung hat die Anhörung im Verlauf des Berufungs­ver­fahrens nachgeholt.

Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren steht Schutz mandats­be­zogener Informationen entgegen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in beiden Verfahren die Klagen abgewiesen. Die Bundes­tags­ver­waltung könne sich nicht mit Erfolg auf den Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen und auf einen mit der Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung verbundenen unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand berufen. Dem Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren stehe jedoch der im Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandats­be­zogener Informationen entgegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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