21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.07.2016

Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht herausgebenBerliner Informations­freiheits­gesetz verpflichtet nicht zur Auskunft

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Gerichte in Bezug auf die Kontaktdaten der Richterinnen und Richter (amtliche Durch­wahl­nummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informations­freiheits­gesetz verpflichtet sind. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, die das Sozialgericht Berlin betraf, teilweise auf.

Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den infor­ma­ti­o­ns­pflichtigen Stellen, soweit sie Verwal­tungs­aufgaben erledigen. Die im vorliegenden Fall begehrten Kontaktdaten der Richter betreffen nicht die Verwal­tung­s­tä­tigkeit des Gerichts. Sie sind dem Bereich der Wahrnehmung von Recht­spre­chungs­aufgaben zuzuordnen, in dem ein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nicht besteht.

Perso­nen­be­zogene Daten dürfen nur nach Zustimmung der Betroffenen zugänglich gemacht werden

Die Kontaktdaten des nicht­rich­ter­lichen Personals in den Geschäfts­stellen unterliegen zwar grundsätzlich der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht, sind aber als perso­nen­be­zogene Daten geschützt. Sie müssen nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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