27.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 4166

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Urteil25.04.2007Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 2.05, OVG 12 B 19.06, OVG 12 B 16.07
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.04.2007

OVG zu den Voraussetzungen des Famili­en­nachzugs im Visa-Recht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in drei Berufungs­ver­fahren für das Recht der Visumserteilung bedeutsame Entscheidungen getroffen.

Im Falle des Nachzugs eines minderjährigen ledigen Kindes eines Ausländers, das bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, zum Zeitpunkt der Entscheidung diese Altersgrenze aber bereits überschritten hat, müssen sämtliche weiteren Nachzugs­vor­aus­set­zungen einschließlich der erforderlichen Sicherung des Lebens­un­terhalts sowohl bei der Vollendung des 16. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein. Soll in einem solchen Fall des Kindernachzugs der Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil erfolgen, ist die nach dem Aufent­halts­gesetz erforderliche alleinige Personensorge dieses Elternteils in analoger Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG auch dann als gegeben anzusehen, wenn das maßgebliche Heimatrecht eine vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil nicht vorsieht.

Im Falle des Famili­en­nachzuges kann der Ausländer, zu dem nachgezogen werden soll, den Lebensunterhalt für seine Familie einschließlich ausreichenden Kranken­ver­si­che­rungs­schutzes nur dann ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des Aufent­halts­ge­setzes bestreiten, wenn ihm rechnerisch kein Anspruch auf die Gewährung von öffentlichen Leistungen zusteht, die nicht auf Beitrags­leis­tungen beruhen. Das maßgebliche Einkommen wird anhand der einschlägigen Vorschriften des Zweiten Buches des Sozial­ge­setz­buches - SGB II - errechnet. Dabei sind alle in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Freibeträge einschließlich des sogenannten Erwer­b­s­tä­ti­gen­frei­be­trages (§§ 11 Abs. 2 Nr. 5, 30 SGB II) zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2007

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