15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.05.2008

Berliner Innensenator durfte NPD als "verfas­sungs­widrig" bezeichnenNPD erleidet Niederlage gegen Berliner Innensenator Dr. Körting

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der NPD gegen einen Beschluss zurückgewiesen, mit dem das Verwal­tungs­gericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Innensenator Dr. Körting abgelehnt hatte. Die NPD wollte Herrn Dr. Körting untersagen lassen, sie als "verfas­sungs­widrig" zu bezeichnen.

Das Verwal­tungs­gericht hatte entschieden, dass der Innensenator als Amtsperson gehandelt habe und deshalb die Privatperson Dr. Körting nicht der richtige Antragsgegner sei. Den hiergegen von der NPD vorgebrachten Einwänden ist das Gericht nicht gefolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner als Senator für Inneres und seinerzeitiger Vorsitzender der Innen­mi­nis­ter­kon­ferenz von Amts wegen für eine Prüfung der Erfolgs­aus­sichten und ggf. für die Vorbereitung eines neuen Partei­ve­r­bots­antrag gegen die NPD zuständig und auch tatsächlich mit dieser Frage befasst gewesen sei.

Keine Verleumdung oder üble Nachrede

Die Äußerungen seien auch nicht etwa ausnahmsweise als Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung Herrn Dr. Körting persönlich zuzurechnen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Straf­tat­be­stände der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt seien. Auch die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Partei­en­pri­vilegs sei nicht feststellbar.

Partei­en­privileg nicht verletzt - Äußerung ist nur ein Werturteil

Das Entschei­dungs­monopol des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für Partei­ve­r­bots­ver­fahren schließe ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer nicht verbotenen Partei aus. Die gerade mit Blick auf die Einleitung eines solchen Verfahrens angestellten Überlegungen des Antragstellers zeigten aber, dass er dieses Entschei­dungs­monopol respektiere. Davon abgesehen dürften die in Rede stehenden Äußerungen als bloße Werturteile einzustufen sein, die als solche grundsätzlich nicht geeignet seien, das Parteienprivileg zu beeinträchtigen.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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