15.11.2024
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Dokument-Nr. 16319

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.07.2013

Bau­planungs­rechtlich genehmigtes privates Bauvorhaben begründet kein Recht zur Beseitigung von Straßenbäumen während der Vegeta­ti­o­nsperiodeOVG Berlin-Brandenburg stoppt vorerst Fällung von Straßenbäumen in der Crellestraße

Das Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hat dem Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, während der Vegeta­ti­o­nsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ohne vorherige Mitwirkung eines Natur­schutz­verbandes Arbeiten zur Beseitigung von drei Straßenbäumen zur Realisierung eines Bauprojektes durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bezirksamt für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Linden erteilt. Mit den Arbeiten sollte Anfang Juli 2013 begonnen werden. Den dagegen eingereichten Eilantrag hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin mit Beschluss vom 10. Juli 2013 mangels Antragsbefugnis des Natur­schutz­ver­bandes abgelehnt.

OVG verneint Baumfällung während der Vegeta­ti­o­nsperiode

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der Landes­ge­setzgeber sei weder aus kompe­tenz­recht­lichen Gründen noch durch arten­schutz­rechtliche Regelungen im Bundes­na­tur­schutz­gesetz gehindert gewesen, im Berliner Natur­schutz­gesetz Mitwir­kungs­rechte von Natur­schutz­ver­bänden zu normieren. Der Umstand, dass der Bundes­ge­setzgeber für Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen die Möglichkeit einer Verbandsklage eingeführt habe, mit der diese die Verletzung objektiven materiellen Natur­schutz­rechts rügen können, stehe einer Klage auf Durchsetzung von landes­recht­lichen Mitwir­kungs­rechten nicht entgegen. Es liege auch keine gesetzliche Ausnahme von dem Verbot der Baumfällung in der Vegeta­ti­o­nsperiode vor, die die Erteilung einer Befreiung unter Mitwirkung des Natur­schutz­ver­bandes entbehrlich werden lasse. Ein baupla­nungs­rechtlich genehmigtes privates Bauvorhaben begründe allein noch kein öffentliches Interesse an einem Beginn des Bauvorhabens während der Vegeta­ti­o­nsperiode. Ebenso wenig genüge der allgemeine Hinweis auf ein öffentliches Interesse am Wohnungsbau in Berlin.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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