Dokument-Nr. 16319
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.07.2013
Bauplanungsrechtlich genehmigtes privates Bauvorhaben begründet kein Recht zur Beseitigung von Straßenbäumen während der VegetationsperiodeOVG Berlin-Brandenburg stoppt vorerst Fällung von Straßenbäumen in der Crellestraße
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat dem Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ohne vorherige Mitwirkung eines Naturschutzverbandes Arbeiten zur Beseitigung von drei Straßenbäumen zur Realisierung eines Bauprojektes durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bezirksamt für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Linden erteilt. Mit den Arbeiten sollte Anfang Juli 2013 begonnen werden. Den dagegen eingereichten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Juli 2013 mangels Antragsbefugnis des Naturschutzverbandes abgelehnt.
OVG verneint Baumfällung während der Vegetationsperiode
Dem ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Der Landesgesetzgeber sei weder aus kompetenzrechtlichen Gründen noch durch artenschutzrechtliche Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz gehindert gewesen, im Berliner Naturschutzgesetz Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden zu normieren. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber für Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit einer Verbandsklage eingeführt habe, mit der diese die Verletzung objektiven materiellen Naturschutzrechts rügen können, stehe einer Klage auf Durchsetzung von landesrechtlichen Mitwirkungsrechten nicht entgegen. Es liege auch keine gesetzliche Ausnahme von dem Verbot der Baumfällung in der Vegetationsperiode vor, die die Erteilung einer Befreiung unter Mitwirkung des Naturschutzverbandes entbehrlich werden lasse. Ein bauplanungsrechtlich genehmigtes privates Bauvorhaben begründe allein noch kein öffentliches Interesse an einem Beginn des Bauvorhabens während der Vegetationsperiode. Ebenso wenig genüge der allgemeine Hinweis auf ein öffentliches Interesse am Wohnungsbau in Berlin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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