21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.12.2011

Das Land Berlin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung von "Rückfa­ll­vermögen" nach dem Reichsvermögen-GesetzLand Berlin begehrt Auszahlung in Millionenhöhe

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg musste im Berufungs­ver­fahren Land Berlin gegen Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben über den Anspruch auf Rückübertragung von "Rückfa­ll­vermögen" nach dem Reichsvermögen-Gesetz entscheiden.

Das Land Berlin hat mit seiner Klage im Hinblick auf fünf in Berlin (West) gelegene Grundstücke aus dem sogen. Rückfallvermögen gemäß § 5 Reichsvermögen-Gesetz Ansprüche auf Rückgabe bzw. Auszahlung von Veräu­ße­rungs­erlösen geltend gemacht. Insgesamt beansprucht das Land Berlin Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6,8 Mio. m² im Gesamtwert von weit über 200 Mio. EUR, darunter Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof, sowie Veräu­ße­rungs­erlöse in Höhe von über 55 Mio. EUR aus dem bereits erfolgten Verkauf von Rückfa­ll­vermögen durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Beklagte.

Land Berlin scheitert im Berufungs­ver­fahren

Auf die Berufung der Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben hat das Gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 17.Juni 2010 geändert und die Klage des Landes Berlin in vollem Umfang abgewiesen.

Geltendmachung der Rückfa­l­lansprüche nicht innerhalb gesetzlicher Ausschlussfrist

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob hinsichtlich der Grund­s­tücks­rü­ck­über­tra­gungs­ansprüche die Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben überhaupt die richtige Beklagte sei. Hinsichtlich der Veräu­ße­rungs­erlöse für bereits vor deren Gründung am 1. Januar 2005 verkaufte Grundstücke sei dies jedenfalls nicht der Fall. Solche Ansprüche könnten vielmehr nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Eine Grund­s­tücks­her­ausgabe scheitere daran, dass das Land Berlin seine Rückfa­l­lansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes am 3. Oktober 1990 im Land Berlin geltend gemacht habe. Zu Unrecht behaupte das Land Berlin, die Beklagte könne sich auf die Fristversäumnis wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Grundsatzes der Bundestreue nicht berufen. Denn der Bundesrepublik Deutschland als seinerzeitiger Eigentümerin der Rückfa­ll­grund­stücke könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie das Land Berlin getäuscht oder zu dessen rechtlicher Fehlein­schätzung maßgeblich und ursächlich beigetragen habe. Für die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr des Veräu­ße­rungs­erlöses gelte, soweit dies Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungen nach Ablauf der Ausschlussfrist betreffe, nichts anderes. Hinsichtlich bereits zuvor veräußerter Grundstücke habe die Bundesrepublik Deutschland weder in den Kaufverträgen noch im Zusammenhang damit auf das Erfordernis der fristgerechten Geltendmachung der Rückfa­l­lansprüche durch das Land Berlin verzichtet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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