Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.10.2026
Bäume müssen einer Photovoltaik-Anlage nicht weichenKeine Fällgenehmigung für drei Waldkiefern – Höherer Solarertrag rechtfertigt die Rodung der Bäume im Einzelfall nicht
Der Gewinnung von Energie aus Photovoltaik-Anlagen kommt nicht stets Vorrang vor dem Erhalt von Bäumen zu. Das folgt aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Der Kläger hatte die nach der Baumschutzsatzung der beklagten Gemeinde erforderliche Genehmigung beantragt, drei auf seinem Grundstück stehende Waldkiefern fällen zu dürfen. Zur Begründung hatte er angeführt, dass der Schatten der Bäume die wirtschaftliche Auslastung einer geplanten Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses beeinträchtige. Die gegen die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) keinen Erfolg, da die Anlage trotz der Beschattung sinnvoll betrieben werden könne und die Ertragsminderung vom Kläger hinzunehmen sei.
OVG betont Abwägung im Einzelfall trotz EEG-Privilegierung
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Trotz des hohen Ranges, der dem Ausbau erneuerbarer Energien als ein "überragendes" öffentliches Interesse nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zugewiesen ist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Der Erhalt der vitalen und gesunden drei Kiefern dient ebenfalls dem Umweltschutz und überwiegt das Interesse des Klägers an einer besseren Auslastung der geplanten Anlage.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)