21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 24099

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.04.2017

Kein generelles waffen­recht­liches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der JagdausübungVerwendung von Schalldämpfern zur Jagd bis heute in verschiedenen Bundesländern ausdrücklich verboten

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein in Berlin lebender Kläger, der in seiner Freizeit der Jagd nachgeht, nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer waffen­recht­lichen Erwer­bs­be­rech­tigung für einen Schalldämpfer zum Zwecke der Jagdausübung hat. Damit bestätige das Ober­verwaltungs­gericht im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Für die Erteilung einer waffen­recht­lichen Erwer­bs­be­rech­tigung ist ein waffen­recht­liches Bedürfnis erforderlich. Zwar wird in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sog. "Jägerprivileg"). Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist diese Vorschrift aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffen­recht­lichen Bedürf­nis­prinzips und die Entste­hungs­ge­schichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd anerkennen wollte. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd wird kontrovers beurteilt und ist bis heute in den Landes­jagd­ge­setzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffen­rechtliche Bedürfnis eines Jägers - wie im entschiedenen Fall - nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen ist, muss die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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