26.08.2025
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26.08.2025 
Sie sehen eine Bildmontage aus einer Ansicht des Bundeskanzleramts in Berlin, einem Zelt und der Palästinensischen Fahne.

Dokument-Nr. 35332

Sie sehen eine Bildmontage aus einer Ansicht des Bundeskanzleramts in Berlin, einem Zelt und der Palästinensischen Fahne.
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Beschluss22.08.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 10 S 29/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss22.08.2025, VG 1 L 683/25
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.08.2025

Gaza-Protestcamp vor dem Bundes­kanz­leramt ist weiterhin eine Versammlung und keine Schaffung von Wohnraum in einer GrünanlageDas Protestcamp vor dem Kanzleramt - einem bedeutsamen Ort - erzeugt schon von sich aus einen gewissen Kundgabeeffekt

Das auf einer Grünfläche am Bundes­kanz­leramt befindliche Protestcamp ist weiterhin als eine Versammlung anzusehen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat einen entsprechenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt.

Die Polizei hatte mit Bescheid vom 21. August 2025 festgestellt, dass die angemeldete Zusammenkunft nicht mehr die Eigenschaft einer Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­frei­heits­ge­setzes Berlin erfülle, und das Camp in der Folge geräumt. Das Verwal­tungs­gericht hat auf den Antrag des Anmelders die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wieder­her­ge­stellt.

Verwal­tungs­gericht: Protestcamp ist immer noch eine Versammlung

Die Beschwerde der Polizei hatte keinen Erfolg. Das Protestcamp, das sich im Regie­rungs­viertel in der Nähe des Bundes­kanz­le­ramtes als zentraler Ort der Entschei­dungs­bildung der Bundesregierung befinde, erzeuge schon aus sich heraus durch seine bloße Anwesenheit an einem politisch besonders bedeutsamen Ort einen gewissen Kundgabeeffekt.

Versamm­lungs­ty­pische Kundga­be­e­lemente haben stattgefunden

Dass es zudem auch in den vergangenen Tagen noch eine ganze Reihe von versamm­lungs­ty­pischen Kundga­be­e­le­menten gegeben habe, habe die Polizei nicht in Abrede gestellt.

Unwirtliche Bedingungen vor Ort sprechen gegen ein nur Schaffen-Wollen von Wohnraum in Grünanlage

Die Bedingungen vor Ort erschienen darüber hinaus zu unwirtlich, um die Annahme der Polizei zu stützen, der Hauptzweck des fortgesetzten Protestcamps sei inzwischen die Schaffung von Wohnraum in einer Grünanlage.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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