15.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 2663

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Beschluss07.07.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 65.06
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.07.2006

OVG bestätigt Versamm­lungs­verbot zur Fußball-WM - Öffentliche Sicherheit ist gefährdetKeine Demonstration am 9. Juli 2006 parallel zum Fan-Fest der Fußball-WM

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte das Verbot der Demonstration "Eine Chance für die Jugend", die zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeis­ter­schaft zusam­men­ge­troffen wäre.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die gleichzeitige Durchführung der Veranstaltung und des Fan-Fests FIFA WM 2006 am 9. Juli 2006 die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde, da die Demonstration nicht ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit ihrer Teilnehmer und der Besucher des Fan-Fests durch die Fan-Meile geleitet werden könne. Die Demonstration war für den 9. Juli 2006 in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr geplant und sollte am Theodor-Heuss-Platz beginnen, über den Kaiserdamm, die Bismarckstraße, den Ernst-Reuter-Platz und die Straße des 17. Juni zu einer Abschluss­kund­gebung am Großen Stern führen.

Der 1. Senat hat damit die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, wonach die vom Veranstalter angemeldete Abschluss­kund­gebung am Großen Stern zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeis­ter­schaft zusammentreffe, weil ein großer Teil der zur Fan-Meile strömenden Besucher über die Straße des 17. Juni und den Großen Stern zum Veran­stal­tungsort gelangen werde. Durch diese Besucherströme müsste der Demon­s­tra­ti­onszug hindurch­ge­schleust werden, wobei die vom Verwal­tungs­gericht befürchteten Störungen der öffentlichen Sicherheit zu besorgen seien. Auch genieße die Demonstration nicht allein deshalb Vorrang, weil ihre Anmeldung schon vorlag, als die Pläne zur Veranstaltung der Fan-Meile noch nicht bekannt geworden waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist das Priori­täts­prinzip nicht das allein maßgebende Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich miteinander konkurrierender Veranstaltungen. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung der Demonstration war nicht zu entscheiden, da der Antragsteller solche Alternativen bei dem im Vorfeld geführten Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräch mit der Behörde abgelehnt hatte.

Vorinstanz:

VG Berlin, Beschl. v. 05.07.2006 - VG 1 A 154.06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg

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