24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss17.08.2012

OVG Berlin Brandeburg bestätigt Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts: Mohammed-Karikaturen dürfen gezeigt werdenZeigen von Mohammed-Karikaturen stellt keine "Beschimpfung" im Sinne eines Verächt­lich­machens des religiösen Bekenntnisses dar

Der Eilantrag dreier islamischer Moschee-Vereine, der "Bürgerbewegung Pro Deutschland" zu untersagen, während einer Demonstrationen vor deren Einrichtungen so genannte "Mohammed-Karikaturen" zu zeigen, blieb vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg endgültig ohne Erfolg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die "Bürgerbewegung Pro Deutschland" für den 18. August 2012 Versammlungen vor den religiösen Einrichtungen dreier islamischer Moschee-Vereine mit dem Versamm­lungsthema "Der Islam gehört nicht zu Deutschland - Islamisierung stoppen" angemeldet. Die Versamm­lungs­behörde hat der Anmelderin jeweils Versamm­lungsorte im Abstand ca. 50 m vor den Einrichtungen der Antragsteller zugewiesen. Die Anmelderin hat angekündigt, im Kontext der Versammlungen die so genannten Mohammed-Karikaturen zeigen zu wollen.

Moschee-Vereine können Zeigen der Karikaturen nicht verbieten lassen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, dass das Zeigen der "Mohammed-Karikaturen" im Rahmen einer öffentlichen und auf Meinungs­dar­stellung und entsprechende Kommunikation zielenden Versammlung keine "Beschimpfung" im Sinne eines Verächt­lich­machens des religiösen Bekenntnisses nach § 166 Strafgesetzbuch darstelle. Dabei hatten die Beschwer­de­führer insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Grundgesetzes fielen, was zusätzlich dagegen spreche, dass ihr Zeigen eine strafbare Handlung darstelle. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch der Moschee-Vereine, der "Bürgerbewegung Pro Deutschland" das Zeigen der Karikaturen verbieten zu lassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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