21.11.2024
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Dokument-Nr. 29275

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.10.2020

Berliner Pop-up-Radwege dürfen vorerst bleibenOVG hebt Entscheidung der Vorinstanz auf

Das Obe­rverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 4. September 2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Dem Antrag eines Verkehrs­teil­nehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen war erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrs­si­cherheit, Verkehrs­be­lastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.

OVG stoppt Vollziehung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung

Die Senats­ver­waltung hat im Beschwer­de­ver­fahren erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­sta­tistiken u.ä. belegt. Daraufhin hat der Erste OVG-Senat die Vollziehung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts sei unter Berück­sich­tigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrschein­lichkeit im Ergebnis fehlerhaft.

Öffentliche Belange überwiegen privatem Interesse des Antragstellers

Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraft­fahr­zeug­verkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicher­heits­in­teresse der Verkehrs­teil­nehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können.

Keine schwerwiegenden Einschränkungen für Antragsteller

Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrs­re­ge­lungen kommen könnte, wodurch Verkehrs­teil­nehmer möglicherweise verunsichert würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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