21.11.2024
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Dokument-Nr. 15141

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.01.2013

OVG Berlin-Brandenburg lehnt vorläufige Aussetzung der Verordnung über die Einführung von Mindestlöhnen für bestimmte Aus- und Weiter­bil­dungs­leis­tungen abDrohen schwerwiegende Nachteile durch Einführung von Mindestlöhnen nicht erkennbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die vorläufige Aussetzung der Verordnung über zwingende Arbeits­be­din­gungen für Aus- und Weiter­bil­dungs­leis­tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozial­ge­setzbuchs vom 17. Juli 2012 abgelehnt. Das Gericht bestätigte eine vorangehende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die Verordnung, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsen­de­ge­setzes vom Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, erstreckt den Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 auf die gesamte Branche der Aus- und Weiter­bil­dungs­leis­tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozial­ge­setzbuchs und führt damit in diesem Bereich Mindestlöhne für das pädagogische Personal ein.

Verordnung erweist sich auch bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg aus, dass bei der Entscheidung, ob die Vollziehung einer bereits in Kraft gesetzten Rechts­ver­ordnung vorübergehend ausgesetzt werden soll, ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Gemessen daran lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die Antragsteller, die überwiegend Aus- und Weiter­bil­dungs­leis­tungen nach dem Sozial­ge­setzbuch anbieten, hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Einführung von Mindestlöhnen derart schwerwiegende Nachteile drohten, die eine vorläufige Außer­kraft­setzung der Verordnung rechtfertigten. Weiterhin stellte der Senat fest, dass sich die Verordnung bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, was für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber zudem erforderlich gewesen wäre.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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