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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.03.2008

Vereinsverbot gegen "Kameradschaft Tor" bleibt bestehenVereinigung richtet sich gegen verfas­sungs­mäßige Ordnung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage der Kameradschaft Tor Berlin gegen das von der Senats­ver­waltung für Inneres des Landes Berlin ausgesprochene Vereinsverbot abgewiesen.

Die Behörde begründete die Verbots­ver­fügung damit, dass sich die seit dem Jahr 2000 existierende Kameradschaft einschließlich ihrer sog. "Mädelgruppe" gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richte; sie trete für einen "nationalen Sozialismus" ein, glorifiziere kontinuierlich Adolf Hitler, Rudolf Hess sowie Horst Wessel, habe eine antisemitische Einstellung, trete aggressiv fremden­feindlich und rassistisch auf und lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Den Einwänden der Kameradschaft, die unter anderem geltend gemach hat, lediglich eine "Diskutier- und Selbst­hil­fe­ver­ei­nigung" zu sein, ist der Senat nicht gefolgt.

Dem vorliegenden Beweismaterial sei bei umfassender Würdigung zu entnehmen, dass die Kameradschaft Tor eine dem Natio­nal­so­zi­a­lismus wesensverwandte Ausrichtung aufweise, die sie kämpferisch-aggressiv, insbesondere durch die öffentliche Verbreitung von entsprechendem Propa­gan­da­ma­terial, verfolge. Das Verbot sei im Hinblick auf die Aktionen der Kameradschaft frei von Willkür und verhältnismäßig. Das Gericht hat insoweit hervorgehoben, dass eine Vereinigung, deren Ziel die Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung sei, sich für darauf gerichtete Handlungen nicht auf die verfas­sungs­rechtliche Gewährleistung freier politischer Betätigung berufen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.04.2008

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