Die Behörde begründete die Verbotsverfügung damit, dass sich die seit dem Jahr 2000 existierende Kameradschaft einschließlich ihrer sog. "Mädelgruppe" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte; sie trete für einen "nationalen Sozialismus" ein, glorifiziere kontinuierlich Adolf Hitler, Rudolf Hess sowie Horst Wessel, habe eine antisemitische Einstellung, trete aggressiv fremdenfeindlich und rassistisch auf und lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Den Einwänden der Kameradschaft, die unter anderem geltend gemach hat, lediglich eine "Diskutier- und Selbsthilfevereinigung" zu sein, ist der Senat nicht gefolgt.
Dem vorliegenden Beweismaterial sei bei umfassender Würdigung zu entnehmen, dass die Kameradschaft Tor eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Ausrichtung aufweise, die sie kämpferisch-aggressiv, insbesondere durch die öffentliche Verbreitung von entsprechendem Propagandamaterial, verfolge. Das Verbot sei im Hinblick auf die Aktionen der Kameradschaft frei von Willkür und verhältnismäßig. Das Gericht hat insoweit hervorgehoben, dass eine Vereinigung, deren Ziel die Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung sei, sich für darauf gerichtete Handlungen nicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier politischer Betätigung berufen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.04.2008