15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil27.03.2008

Vereinsverbot: Klage von einzelnen Mitgliedern gegen Verbot des Schutzbundes Deutschland abgewiesenNur Vereinigung selbst kann gegen Verbot vorgehen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage mehrerer Mitglieder gegen ein Vereinsverbot abgewiesen, das vom Innen­mi­nis­terium des Landes Brandenburg gegen den Schutzbund Deutschland wegen dessen Ausrichtung gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung ausgesprochen wurde.

Einzelne Adressaten der Verbots­ver­fügung hatten im eigenen Namen Klage erhoben und damit geltend gemacht, der Schutzbund Deutschland sei kein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt.

Weit gefasster Vereinsbegriff

Nach dem weit gefassten Vereinsbegriff des Gesetzes sei der Schutzbund Deutschland als hinreichend organisierter Zusammenschluss mehrerer Personen zu dem Zweck der Herstellung und des Vertriebs rechtsextremen Propa­gan­da­ma­terials und damit als Verein anzusehen.

Nur verbotene Vereinigung kann gegen das Verbot vorgehen - nicht ein einzelnes Mitglied

Da der Verein selbst eine Klage gegen das Verbot nicht erhoben habe, sei es ihm gegenüber bestandskräftig geworden und könne keiner gerichtlichen Überprüfung in der Sache mehr unterzogen werden. Zur Anfechtung eines Vereinsverbots sei regelmäßig nur die verbotene Vereinigung, nicht aber das einzelne Mitglied befugt. Die Verbots­ver­fügung betreffe nämlich nicht die beteiligten natürlichen Personen, sondern die Vereinigung in deren Rechtsstellung. Einzelne Mitglieder könnten - wie hier geschehen - im Klagewege nur geltend machen, es liege gar kein Verein vor; die Sachprüfung des Gerichts beschränke sich dann auf diese Frage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/08 des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.03.2008

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