23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.03.2023

AfD muss Sankti­o­ns­zah­lungen wegen Parteispende leistenAnnahme der Spende war rechtswidrig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach die Partei Alternative für Deutschland (AfD) an die Verwaltung des Deutschen Bundestages Sankti­o­ns­zah­lungen wegen einer im Bundes­tags­wahlkampf 2017 verbotswidrig angenommenen Spende leisten muss.

Die Spende war von zwei Unternehmen aus der Schweiz an den Kreisverband der AfD Bodenseekreis mit dem Verwen­dungszweck "Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media" überwiesen worden. Wirtschaftlich war die Spende jedoch nicht den beiden Unternehmen zuzurechnen, sondern einem nicht festgestellten Spender. Da das Parteiengesetz einer politischen Partei verbietet, anonyme Spenden anzunehmen, hatte die Bundes­tags­ver­waltung gegenüber der AfD Sankti­o­ns­zah­lungen in Höhe von rund 396.000 Euro festgesetzt, was dem dreifachen Spendenbetrag entspricht.

Spende als Partei- und nicht als Direktspende zu werten

In dem Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht hat die AfD erneut geltend gemacht, dass es sich nicht um eine Spende an die Partei, sondern um eine sogenannte Direktspende an die Kandidatin Alice Weidel persönlich gehandelt habe. Eine solche Direktspende unterliegt keinem Annahmeverbot nach dem Parteiengesetz und rechtfertigt daher keine Festsetzung von Sankti­o­ns­zah­lungen. Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles, zu denen u.a. die Überweisung auf das Parteikonto gehöre, stelle sich die Spende als Partei- und nicht als Direktspende dar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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