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Dokument-Nr. 17565

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Beschluss09.09.2013Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg12 S 85.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 59Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 59
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss02.11.2012
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.09.2013

Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Bei­treibungs­be­scheid als Voll­streckungs­voraussetzung zulässigVon § 84 BRAO abweichende Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg wirksam

Soweit eine landes­ge­setzliche Regelung in Abweichung von § 84 BRAO vorsieht, dass zur Vollstreckung von Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ein Bei­treibungs­be­scheid erforderlich ist, so ist dies zulässig. Dies hat das Ober­ver­waltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand unter anderem Streit darüber, ob die Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg, wonach zur Vollstreckung von Beiträgen zum Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerk ein Beitreibungsbescheid erforderlich ist, wirksam ist. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam bejahte die Wirksamkeit. Nunmehr musste sich das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg mit der Frage beschäftigen.

Beitrei­bungs­be­scheid als Vollstre­ckungs­vor­aus­setzung zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG Brandenburg sei wirksam. Es sei mit dem Grundgesetz vereinbar, eine von § 84 BRAO abweichende Gestaltung des Vollstre­ckungs­ver­fahrens durch eine landes­ge­setzliche Regelung zu schaffen. Zwar hätte der Landes­ge­setzgeber auf eine solche Regelung verzichten können, vor allem da sie in gewisser Weise systemwidrig sei. Sie sei aber rechtlich nicht unzulässig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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