21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.10.2011

OVG Berlin-Brandenburg: ALBA darf Wertstoff­sam­mel­system „Gelbe Tonne plus“ vorerst weiter betreibenInteresse ALBAs an vorläufigen Fortführung seines Sammelsystems überwiegt in Bezug auf gegenläufige Interessen von Senats­ver­waltung und BSR

Das Entsor­gungs­un­ter­nehmen ALBA darf sein Wertstoff­sam­mel­system „Gelbe Tonne plus“ zunächst im bisherigen Umfang weiter betreiben darf. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin und Brandenburg und bestätigte damit einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin und wies die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden zurück.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige Senats­ver­waltung dem privaten Entsorger ALBA im August 2010 untersagt, die für die Sammlung von Verpa­ckungs­ma­terial eingeführte „Gelben Tonne“ auch für das Sammeln stoffgleicher Nicht­ver­pa­ckungs­abfälle (wie metallische Gegenstände, Kunststoffe, Holz, unzerstörte Elektro­klein­geräte) zu nutzen (so genannte Gelbe Tonne plus), weil diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger zu überlassen seien. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden, dass das Sammelsystem bis zur Entscheidung über die Klage gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung zwar nicht ausgebaut, aber im bisherigen Umfang, d.h. in bis zu 410.000 Berliner Haushalten, fortgeführt werden dürfe. Hiergegen haben die Senats­ver­waltung für Gesundheit, Umwelt und Verbrau­cher­schutz und die Berliner Stadt­rei­ni­gungs­be­triebe (BSR), die mit der so genannte „Orange Box“ im Wesentlichen die gleichen Wertstoffe sammeln, Beschwerde erhoben.

Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­a­n­ordnung kann wegen Komplexität zu prüfender europa­recht­licher Fragen nicht in vorläufigem Rechts­schutz­ver­fahren abschließend geprüft werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg ist wie das Verwal­tungs­gericht Berlin davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­a­n­ordnung wegen der Komplexität insbesondere der zu prüfenden europa­recht­lichen Fragen in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren nicht abschließend geprüft werden könne. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse des privaten Entsorgers an einer vorläufigen Fortführung seines seit 2004 aufgebauten Sammelsystems im vorhandenen Umfang die gegenläufigen Interessen der Senats­ver­waltung und der BSR. Die von den Beschwer­de­führern gegen die Inter­es­se­n­ab­wägung des Verwal­tungs­ge­richts erhobenen tatsächlichen und rechtlichen Einwände sah das Oberver­wal­tungs­gericht im Ergebnis als unbegründet an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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