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Dokument-Nr. 7691

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.04.2009

Zum natur­schutz­recht­lichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit von Grundstücken, die an einem Ufer liegenUferweg am Griebnitzsee

Die Frage, ob Grund­s­tücksteile zur freien Landschaft zählen oder ob sie zum privaten Wohnbereich der Grund­s­tücks­ei­gentümer gehören, ist aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat nach einer Ortsbe­sich­tigung in insgesamt acht Berufungs­ver­fahren entschieden, dass die ufernahen Teile von acht Grundstücken am Südufer des Griebnitzsees, über die der so genannte Uferweg verläuft, keinem natur­schutz­recht­lichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit unterliegen.

Richter: Aktuelle tatsächliche Verhältnisse sind ausschlaggebend

Nach Auffassung des Senats ist die für das Bestehen eines Betre­tungs­rechts maßgebliche Frage, ob die entsprechenden Grund­s­tücksteile zur freien Landschaft zählen oder ob sie zum privaten Wohnbereich der Grund­s­tücks­ei­gentümer gehören, aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Anders, als dies das Verwal­tungs­gericht angenommen hatte, komme es nicht darauf an, ob die Kläger bei der Gestaltung des jeweiligen Uferbereichs ihrer Grundstücke gegen eine Verän­de­rungs­sperre verstoßen hätten, die der Sicherung des einen Uferpark vorsehenden Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee" diente. Bei seiner Beurteilung hat der Senat maßgebend berücksichtigt, dass das natur-schutz­rechtliche Betretungsrecht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums sei und den Grundeigentümer nur geringfügig belasten solle. Darüber hinaus müsse auch für einen Passanten erkennbar sein, ob ein Grundstücksteil zur freien Landschaft gehört oder in die private Wohnnutzung einbezogen ist. Letzteres sei nach dem Ergebnis der heutigen Ortsbe­sich­tigung für sämtliche acht Grundstücke anzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Berlin-Brandenburg

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