21.11.2024
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Dokument-Nr. 7659

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil05.03.2009

Hunde­schlit­ten­fahrten im Wald nur mit ErlaubnisWald darf grundsätzlich nur "betreten" werden - Fahren im Wald ist nicht erlaubt

Ein gewerblicher Veranstalter braucht für Fahrten mit Schlit­ten­hun­de­ge­spannen im Wald sowohl die Erlaubnis des Waldeigentümers als auch eine Genehmigung der Forstbehörde. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) in entschieden und damit die Berufung eines auf der Schwäbischen Alb ansässigen Unternehmers (Kläger) gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Kläger bietet u.a. mehrstündige Passa­gier­fahrten in Schlitten bzw. Wagen an, die von bis zu sieben Hunden gezogen werden. Er ist der Auffassung, dass diese Nutzung der Waldwege vom freien Betretungsrecht des Waldes umfasst sei und es sich dabei nicht um eine geneh­mi­gungs­pflichtige „organisierte Veranstaltung" im Sinne des Gesetzes handele. Dieser Rechtsansicht ist der VGH wie schon das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt.

Wald dient dem Erholungszweck

Der VGH hat ausgeführt, dass das jedem zustehende Recht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, vom Gesetz um bestimmte Nutzungsarten wie das Fahren mit Kranken­fahr­stühlen und das Radfahren erweitert werde. Im übrigen sei das Fahren im Wald generell und nicht beschränkt auf Kraftfahrzeuge nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.

Richter: Kläger benötigt eine behördliche Genehmigung

Die vom Kläger angebotenen Fahrten seien auch „organisierte Veranstaltungen“ und bedürften deswegen zusätzlich der behördlichen Genehmigung. Ob eine solche Veranstaltung vorliege, entscheide sich danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund stehe und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemein­ver­träg­lichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet seien, Gefahren oder Beein­träch­ti­gungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbe­wirt­schaftung hervorzurufen. Danach seien Ausflüge privater Wandergruppen oder Schul­wan­de­rungen geneh­mi­gungsfrei, während gewerbliche Veranstaltungen in der Regel geneh­mi­gungs­pflichtig seien. Für den Kläger stehe nicht die Erholungs­funktion im Vordergrund, sondern seine wirtschaft­lichen Interessen. Es komme nicht darauf an, dass sich die Kunden oder wie vom Kläger behauptet die Schlittenhunde bei den Fahrten erholten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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