18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34220

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.07.2024

Bundesregierung muss Nationales Luft­reinhalte­programm ändernKlage der Deutschen Umwelthilfe ist erneut erfolgreich

Das Obe­rverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen Luft­reinhalte­programms (NLRP) verurteilt.

Das Nationale Luftrein­hal­te­programm (NLRP) enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, nach der sog. NEC-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 ein NLRP beschlossen, das mit Kabinetts­be­schluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert wurde. Die DUH hält dieses Programm für ungenügend.

Luftrein­hal­te­programm beachtet aktuelle Bericht nicht ausreichend

Das Gericht hat der Deutschen Umwelthilfe teilweise Recht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die dem Luftrein­hal­te­programm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Unter anderem wurde der Klimaschutz-Projek­ti­o­ns­bericht 2021 berücksichtigt, aber nicht mehr der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projek­ti­o­ns­bericht 2023. Weiterhin beanstandet der Senat, dass bei der Maßnahme "65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen" nicht die Novelle des Gebäu­de­ener­gie­ge­setzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt wurde. Diese erlaubt etwa den Betrieb von Holzpel­lethei­zungen, die zu einer stärkeren Luftver­schmutzung mit Feinstaub führen. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude blieben gleichfalls unberück­sichtigt. Ebenfalls nicht progno­se­feh­lerfrei ist die Maßnahme "Beschleunigter Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung idealerweise bis 2030". Diese geht bei der Berechnung des Minde­rungs­po­tenzials noch davon aus, dass bis zum 31. Dezember 2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen. Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sieht der Senat einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berück­sich­tigung der Euro-7-Abgasnorm. Diese legt entgegen der hier noch berück­sich­tigten Planung weniger strenge Grenzwerte für PKW fest. Zudem wurde die dem Maßnahmepaket zur Förderung der Elektro­mo­bilität zu Grunde gelegte staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-PKW zwischen­zeitlich gestoppt.

Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftrein­hal­te­pro­gramms verpflichtet. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduk­ti­o­ns­pflichten der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.

Regierung muss keinen Reduktionspfad beschließen

Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen sog. "linearen Reduktionspfad" mit stetig steigenden Reduk­ti­o­ns­pflichten zu beschließen, der bis auf die ab 2030 geltenden Reduk­ti­o­ns­ver­pflich­tungen ansteigt. Aus diesem Grunde ist der Klage nur mit dem Hilfsantrag stattgegeben worden. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34220

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI