21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.07.2024

Bundesregierung muss Nationales Luft­reinhalte­programm ändernKlage der Deutschen Umwelthilfe ist erneut erfolgreich

Das Obe­rverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen Luft­reinhalte­programms (NLRP) verurteilt.

Das Nationale Luftrein­hal­te­programm (NLRP) enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, nach der sog. NEC-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 ein NLRP beschlossen, das mit Kabinetts­be­schluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert wurde. Die DUH hält dieses Programm für ungenügend.

Luftrein­hal­te­programm beachtet aktuelle Bericht nicht ausreichend

Das Gericht hat der Deutschen Umwelthilfe teilweise Recht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die dem Luftrein­hal­te­programm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Unter anderem wurde der Klimaschutz-Projek­ti­o­ns­bericht 2021 berücksichtigt, aber nicht mehr der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projek­ti­o­ns­bericht 2023. Weiterhin beanstandet der Senat, dass bei der Maßnahme "65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen" nicht die Novelle des Gebäu­de­ener­gie­ge­setzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt wurde. Diese erlaubt etwa den Betrieb von Holzpel­lethei­zungen, die zu einer stärkeren Luftver­schmutzung mit Feinstaub führen. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude blieben gleichfalls unberück­sichtigt. Ebenfalls nicht progno­se­feh­lerfrei ist die Maßnahme "Beschleunigter Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung idealerweise bis 2030". Diese geht bei der Berechnung des Minde­rungs­po­tenzials noch davon aus, dass bis zum 31. Dezember 2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen. Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sieht der Senat einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berück­sich­tigung der Euro-7-Abgasnorm. Diese legt entgegen der hier noch berück­sich­tigten Planung weniger strenge Grenzwerte für PKW fest. Zudem wurde die dem Maßnahmepaket zur Förderung der Elektro­mo­bilität zu Grunde gelegte staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-PKW zwischen­zeitlich gestoppt.

Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftrein­hal­te­pro­gramms verpflichtet. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduk­ti­o­ns­pflichten der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.

Regierung muss keinen Reduktionspfad beschließen

Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen sog. "linearen Reduktionspfad" mit stetig steigenden Reduk­ti­o­ns­pflichten zu beschließen, der bis auf die ab 2030 geltenden Reduk­ti­o­ns­ver­pflich­tungen ansteigt. Aus diesem Grunde ist der Klage nur mit dem Hilfsantrag stattgegeben worden. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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