18.10.2024
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Dokument-Nr. 33630

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Beschluss04.12.2023Oberlandesgericht Zweibrücken9 U 141/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil02.08.2023, 1 O 17/23
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss04.12.2023

Berufungs­ein­legung per beA ohne Signatur unzulässigFormvor­schriften nicht eingehalten

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungs­schrift von einer Rechtsanwältin auf einem sogenannten sicheren Übermitt­lungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungs­schrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten mit u. a. Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungs­schrift endete mit der Zeile "(Rechtsanwältin)". Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechts­an­walts­kanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei. Es sei keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur sei die Berufungs­schrift ebenfalls nicht versehen worden. Hierfür sei eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend sei z. B. ein maschi­nen­schrift­licher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechts­an­walts­kanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe. Wieder­ein­setzung sei nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen. Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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