21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33398

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss10.10.2023

Bauer haftet Ernteschaden durch abgedriftetes Spritzmittel auf NachbarackerBauer muss fast 80.000 Euro Schadenersatz zahlen

DAs Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) über den Ersatz eines Ernte­ausfall­schadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt.

Die Klägerin, ein landwirt­schaft­licher Erzeugerbetrieb, hat den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernte­aus­fa­ll­s­chadens in Anspruch genommen. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte hat eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000 Euro bestritten. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der u.a. mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 Euro verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

LG-Urteil nicht zu beanstanden

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen. Die vom Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernte­aus­fa­ll­s­chaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schaden­zeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u.ä. bereits angefallen seien, seien an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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