21.11.2024
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Dokument-Nr. 34450

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Beschluss01.10.2024Oberlandesgericht Zweibrücken7 O 204/24
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss01.10.2024

Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nichtAntrag auf Eilrechtsschutz vor staatlichen Gerichten trotz eines laufenden Schieds­ver­fahrens - dank konkurrierender Zuständigkeit – zulässig

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schieds­ver­fahrens eine Entscheidung im Wege des Eil­rechts­schutz­schutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produk­ti­o­ns­ma­terial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuh­pro­du­zenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietver­hält­nisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außer­ge­richt­liches Schiedsverfahren. Verhand­lungs­termin im Schieds­ver­fahren war auf den 3. September 2024 bestimmt. Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim LG im Wege des Eilrechts­schutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produk­ti­o­ns­ma­terial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das LG hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Keine notwendige Dringlichkeit

Das OLG hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des LG rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim LG fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechts­schutzes das Ergebnis des Schieds­ver­fahrens abzuwarten sei.

Das Schieds­ver­fahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schieds­ge­richtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schieds­ge­richten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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