23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 247

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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil19.10.2004

Blutspender verdienen besonderen SchutzZum Umfang und zur Form der Aufklärung bei Blutspenden

Der 5. Zivilsenat hatte im Berufungs­ver­fahren über Schaden­s­er­satz­for­de­rungen eines Blutspenders zu befinden, der mit seiner Klage beim Landgericht Kaiserslautern abgewiesen worden war.

Folgendes war geschehen: Der Kläger hatte sich bei einer Bluts­pen­de­zentrale zum wiederholten Male zur Blutspende eingefunden und den üblichen Fragebogen ausgefüllt, in dem u.a. auf den seltenen Fall einer Schädigung von Blutgefäßen und Nerven hingewiesen wird. Als er nach dem Einführen der Kanüle einen heftigen Schmerz verspürte, korrigierte eine Ärztin die Lage der Nadel. Wie sich herausstellte, hatte der Einstich zu einer Verletzung eines Hautnervs in der Armbeuge geführt, die trotz zweier Operationen einen Dauerschaden mit chronischen Schmerzen auslöste.

Das Landgericht hatte die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, da die Verletzung nicht schuldhaft zugefügt worden und der Kläger auch bei umfangreicher ärztlicher Aufklärung zur Blutspende bereit gewesen sei. Der 5. Zivilsenat hat dagegen dem Kläger Recht gegeben: Es sei zwar davon auszugehen, dass die Nerven­ver­letzung nicht auf einem Behand­lungs­fehler beruhe, sondern schicksalhaft eingetreten sei. Dennoch hafte die beklagte Bluts­pen­de­zentrale, weil es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Blutentnahme gefehlt habe. Die von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung sei unwirksam gewesen, da ihr keine ausreichende Aufklärung vorangegangen sei. Das Risiko einer Nerven­ver­letzung hafte der Blutspende spezifisch an, so dass der Spender darüber mit Hinweis auf die schwerwiegenden Folgen in einem ärztlichen Gespräch sachkundig informiert werden müsse. Da dies beim Kläger unterlassen wurde, ist ihm der Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 15.000 € zuerkannt worden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Siehe nachfolgend BGH, Urt. v. 14.03.2006: Blutspender sind über alle mit der Blutspende verbundenen Gefahren aufzuklären

Quelle: Pressemeldung des OLG Zweibrücken vom 06.01.2005

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