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Dokument-Nr. 2075

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Bundesgerichtshof Urteil14.03.2006

Blutspender sind über alle mit der Blutspende verbundenen Gefahren aufzuklären

Der Kläger verlangt von einem Bluts­pen­de­dienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm.

Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutab­nah­me­kanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerz­mit­te­leinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahr­scheinlich. Wegen der Medika­men­ten­einnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR zu erkannt. Dagegen richte sich die Revision der Beklagten.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht an die Risiko­auf­klärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risiko­auf­klärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beein­träch­tigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.

Erläuterungen

Vorinstanz:

LG Kaiserslautern – 3 O 71/01

OLG Zweibrücken – 5 U 6/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/06 des BGH vom 14.03.2006

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