21.11.2024
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Dokument-Nr. 33749

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss13.07.2023

Hausbau zum Festpreis: Keine unbegrenzte Preisanpassung wegen Material­kosten­anstiegPreis­anpassungs­klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

Das Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hat entschieden, dass ein Bauunternehmen die zu einem Festpreis vereinbarte Errichtung eines Massivhauses nicht unter Verweis auf unvorhersehbare Material­preis­steigerungen verweigern kann, wenn es eine Formularklausel in den Bauvertrag eingebracht hat, die ihm eine unbegrenzte einseitige Anpassung der Vergütung ermöglicht.

Das klagende Ehepaar und das beklagte Bauunternehmen schlossen im Dezember 2020 einen Vertrag, in dem sich das Unternehmen dazu verpflichtete, auf dem Grundstück der Kläger ein Massivhaus zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 € zu errichten. Hierzu verwendeten die Parteien ein Vertragsmuster des Unternehmens, in dem es heißt, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertrags­un­ter­zeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen werde. Unter Verweis auf diese Bestimmung teilte das Unternehmen den Eheleuten im Juni 2021 mit, dass sich der vereinbarte Preis um etwa 50.000 € erhöhe. Es begründete den Schritt mit außer­or­dent­lichen und nicht vorhersehbaren Preiss­tei­ge­rungen beim Baumaterial. Das Ehepaar akzeptierte die Preiserhöhung nicht und forderte das Unternehmen seinerseits auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Auf die Weigerung des Unternehmens erklärten die Eheleute die Vertrags­kün­digung und beauftragten ein anderes Bauunternehmen mit der Errichtung eines Massivhauses zu einem höheren als dem mit der Beklagten vereinbarten Festpreis. Mit ihrer Klage haben die Eheleute verlangt festzustellen, dass das beklagte Bauunternehmen verpflichtet ist, ihnen Mehrkosten bei der Errichtung des Hauses zu ersetzen, die deshalb entstehen, weil das Unternehmen sich geweigert hat, den Vertrag zum vereinbarten Preis zu erfüllen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat das Bauunternehmen Berufung eingelegt. Es hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Errichtung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Preis existenz­be­drohend und ihm daher nicht zumutbar gewesen sei.

Preis­an­pas­sungs­klausel unwirksam

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht hat das Bauunternehmen auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen, woraufhin es sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass den Eheleuten der geltend gemachte Ersatz zustehe. Das Bauunternehmen habe den Bau des Hauses zum vereinbarten Festpreis geschuldet. Die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam gewesen. Sie benachteilige die Kunden des Unternehmens, das die vereinbarte Vergütung durch die Festlegung der Listenpreise ohne Begrenzung einseitig anheben könne, unangemessen. Die Kunden könnten der Bestimmung bei Vertragsschluss nicht entnehmen, mit Preiss­tei­ge­rungen welchen Umfangs sie zu rechnen hätten. Gerade Besteller eines Neubaus seien darauf aber in besonderem Maße angewiesen. Häufig sei die ganze Finanzierung auf den Festpreis ausgerichtet, so dass schon vermeintlich geringfügige Änderungen die Kunden an die Grenzen ihrer Leistungs­fä­higkeit bringen könnten. Das Unternehmen habe die Vertrags­er­füllung zum ursprünglich vereinbarten Preis auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil sich die Vertrags­grundlage aufgrund unvor­her­sehbarer Materi­a­l­preiss­tei­ge­rungen geändert habe. Denn das Unternehmen habe bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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