23.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss10.08.2005

Sterbe­geld­ver­si­cherung muss nicht für Betreuer-Kosten aufkommenEigene Bestattung ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persön­lich­keits­rechts

Vermögen aus einer Sterbe­geld­ver­si­cherung muss nicht für Betreu­ungs­kosten verwendet werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Im Fall hatte eine ältere Dame vier Sterbe­ver­si­che­rungen mit einem angesparten Gesamtbetrag von 3.003,25 EUR. Die Frau stand unter Betreuung, für die ihr Betreuer aus der Staatskasse 312,- EUR Aufwand­s­ent­schä­digung erhielt, da sie als mittellos eingestuft wurde. Als bekannt wurde, dass sie vier Sterbe­geld­ver­si­che­rungen hatte, ordnete das Amtsgericht die Rückzahlung der 312,- EUR an, da der Schonbetrag in Höhe von 2.300,- EUR überschritten sei.

Dieses Urteil hob das Oberlan­des­gericht auf. Die Sterbe­geld­ver­si­cherung könne nicht angerechnet werden. Sie sei für eine angemessene Bestattung und Grabpflege abgeschlossen worden. Der Gesetzgeber habe die Sterbe­geld­ver­si­cherung auch nicht in den Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII aufgenommen. Die eigene Bestattung sei Teil des grundrechtlich geschützten Persön­lich­keits­rechts. Dies umfasse auch die Dispo­si­ti­o­ns­freiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Sorge zu tragen und nicht auf ein Armenbegräbnis nach § 74 SGB XII angewiesen zu sein.

Schließlich sei der hier in Rede stehende Betrag von ca. 3.000,- EUR auch nicht unangemessen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Das Recht über die eigene Bestattung zu bestimmen ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und umfasst die Dispo­si­ti­o­ns­freiheit bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen.

2. Eine Sterbe­geld­ver­si­cherung über 3.000,- EUR ist nicht unangemessen und dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen.

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