15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15953

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Beschluss23.12.1999Oberlandesgericht Zweibrücken3 W 198/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2000, 59Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2000, Seite: 59
  • NJW-RR 2000, 536Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 536
  • NZM 2000, 293Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 293
  • ZMR 2000, 256Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2000, Seite: 256
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss23.12.1999

Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschafts­eigentums darWohnungs­ei­gentümer haben keinen Anspruch auf Beseitigung

Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemein­schafts­garten durch einen Wohnungs­ei­gentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungs­ei­gentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungseigentümer ein Sonder­nut­zungsrecht an einer Teilfläche des Gemein­schafts­gartens eingeräumt. Auf dieser Fläche ließ er ein Führungsrohr in die Erde ein, in dem er bei Bedarf eine Wäschespinne aufstellte. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung der Wäschespinne.

Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne bestand nicht

Das Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer baulichen Veränderung vorausgesetzt (§ 22 Abs. 1 WEG).

Errichten einer beweglichen Wäschespinne keine bauliche Veränderung

Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne könne zwar eine bauliche Veränderung darstellen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Eine solche habe hier aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Wäschespinne nur aufgestellt worden, wenn sie zum Trocknen der Wäsche benutzt wurde. Zudem sei im Aufstellen der Wäschespinne bei Bedarf auch keine bauliche Veränderung zu sehen gewesen. Insoweit sei dies nicht anders zu behandeln, wie das Aufstellen eines sonstigen beweglichen Wäscheständers.

Im Boden verankertes Rohr war hinzunehmen

Zwar habe es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem fest im Boden verankerten Rohr um eine bauliche Veränderung handeln können. Jedoch habe diese Änderung zu keiner optischen oder sonstigen Beein­träch­tigung der Miteigentümer geführt. Sie sei daher hinzunehmen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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