Dokument-Nr. 15953
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- FGPrax 2000, 59Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2000, Seite: 59
- NJW-RR 2000, 536Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 536
- NZM 2000, 293Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 293
- ZMR 2000, 256Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2000, Seite: 256
Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss23.12.1999
Aufstellen einer beweglichen Wäschespinne stellt keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darWohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Beseitigung
Das Aufstellen einer nicht festen und dauerhaften Wäschespinne im Gemeinschaftsgarten durch einen Wohnungseigentümer stellt keine bauliche Veränderung dar. Die anderen Wohnungseigentümer können daher nicht die Beseitigung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche des Gemeinschaftsgartens eingeräumt. Auf dieser Fläche ließ er ein Führungsrohr in die Erde ein, in dem er bei Bedarf eine Wäschespinne aufstellte. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitigung der Wäschespinne.
Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne bestand nicht
Das Oberlandesgerichts Zweibrücken entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Wäschespinne gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer baulichen Veränderung vorausgesetzt (§ 22 Abs. 1 WEG).
Errichten einer beweglichen Wäschespinne keine bauliche Veränderung
Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne könne zwar eine bauliche Veränderung darstellen, so das Oberlandesgericht weiter. Eine solche habe hier aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Wäschespinne nur aufgestellt worden, wenn sie zum Trocknen der Wäsche benutzt wurde. Zudem sei im Aufstellen der Wäschespinne bei Bedarf auch keine bauliche Veränderung zu sehen gewesen. Insoweit sei dies nicht anders zu behandeln, wie das Aufstellen eines sonstigen beweglichen Wäscheständers.
Im Boden verankertes Rohr war hinzunehmen
Zwar habe es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem fest im Boden verankerten Rohr um eine bauliche Veränderung handeln können. Jedoch habe diese Änderung zu keiner optischen oder sonstigen Beeinträchtigung der Miteigentümer geführt. Sie sei daher hinzunehmen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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