Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.06.1989
Keine Umgestaltung eines Mietvertrags im Rahmen eines Ehewohnungszuweisungsverfahrens während des Getrenntlebens der EhegattenFehlendes Interesse des anderen Ehegatten an Ehewohnung unerheblich
Ein Ehewohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB während des Getrenntlebens der Ehegatten kann nicht dazu benutzt werden, eine Umgestaltung des Mietvertrags zu erreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehegatte kein Interesse mehr an der Ehewohnung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Ehefrau nach dem Auszug des Ehemanns aus der Ehewohnung mittels eines Antrags auf Zuweisung der Ehewohnung erreichen, dass zwischen ihr und dem Vermieter der Wohnung ein Mietvertrag zustande kommt. Der Ehemann als Mieter war damit einverstanden und gab an, kein Interesse mehr an der Ehewohnung zu haben. Das Amtsgericht Ludwigshafen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Umgestaltung eines Mietvertrags während Getrenntlebens der Ehegatten mittels Ehewohnungszuweisungsverfahren unzulässig
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Eine Umgestaltung des Mietvertrags mittels eines Ehewohnungszuweisungsverfahrens gemäß § 1361 b BGB während des Getrenntlebens der Eheleute komme nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)