18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25075

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Beschluss19.06.1989Oberlandesgericht Zweibrücken2 WF 50/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1990, 55Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1990, Seite: 55
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss21.02.1989, 5 d F 49/89
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.06.1989

Keine Umgestaltung eines Mietvertrags im Rahmen eines Ehe­wohnungs­zuweisungs­verfahrens während des Getrenntlebens der EhegattenFehlendes Interesse des anderen Ehegatten an Ehewohnung unerheblich

Ein Ehe­wohnungs­zuweisungs­verfahren nach § 1361 b BGB während des Getrenntlebens der Ehegatten kann nicht dazu benutzt werden, eine Umgestaltung des Mietvertrags zu erreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehegatte kein Interesse mehr an der Ehewohnung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Ehefrau nach dem Auszug des Ehemanns aus der Ehewohnung mittels eines Antrags auf Zuweisung der Ehewohnung erreichen, dass zwischen ihr und dem Vermieter der Wohnung ein Mietvertrag zustande kommt. Der Ehemann als Mieter war damit einverstanden und gab an, kein Interesse mehr an der Ehewohnung zu haben. Das Amtsgericht Ludwigshafen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Umgestaltung eines Mietvertrags während Getrenntlebens der Ehegatten mittels Ehewoh­nungs­zu­wei­sungs­ver­fahren unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Eine Umgestaltung des Mietvertrags mittels eines Ehewoh­nungs­zu­wei­sungs­ver­fahrens gemäß § 1361 b BGB während des Getrenntlebens der Eheleute komme nicht in Betracht.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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