18.10.2024
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Dokument-Nr. 29606

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Beschluss12.11.2020Oberlandesgericht Zweibrücken2 UF 139/20
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss18.09.2020, 5c F 241/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss12.11.2020

Vor einem gerichtlichen Umgangs­ver­fahren muss keine außer­ge­richtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamts versucht werdenKein fehlendes Rechts­schutz­bedürfnis für Umgangsantrag

Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangs­ver­fahrens muss nicht versucht werden, den Streit mit Hilfe des Jugendamts außer­ge­richtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechts­schutz­bedürfnis für einen Umgangsantrag. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Ludwigshafen im September 2020 den Umgangsantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechts­schutz­be­dürfnis für das gerichtliche Verfahren. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kindesvater zuvor versuchen müssen, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Kindesvater sah dies anders und legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Kein Erfordernis eines Lösungsversuchs mit Hilfe des Jugendamts

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB sei nicht davon abhängig, dass der Kindesvater zuvor eine außer­ge­richtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamts versucht. Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstoße gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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