Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil10.04.2019
Bei Beschädigung eines Grundstücksbestandteils besteht kein Anspruch auf Ersatz der WiederherstellungskostenSchadensersatzanspruch richtet sich nach Ersatz der Wertminderung des Grundstücks
Wird ein Grundstücksbestandteil vom Mieter beschädigt, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten. Vielmehr ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin von Gewerberäumen im Jahr 2014 gegen den Insolvenzverwalter ihrer Mieterin unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Insolvenzverwalter eine in die Mietsache eingebaute und im Eigentum der Vermieterin stehende Verkaufstheke abgebaut und verkauft hatte. Die Kosten für die Wiederherstellung der Theke in Höhe von etwa 2.500 Euro verlangte sie vom Insolvenzverwalter ersetzt. Das Landgericht Zweibrücken gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Insolvenzverwalters.
Kein Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Zwar stehe der Vermieterin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser sei jedoch nicht auf Ersatz der Wiederherstellungskosten gerichtet. Da die eingebaute Verkaufstheke ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gewesen sei und sie durch den Abbau in ihrem Wesen zerstört worden sei, habe sich der Schadensersatzanspruch lediglich auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Der Schaden bemesse sich nach der Differenz des Verkehrs- bzw. Mietwerts der Räumlichkeiten vor und nach Abbau der Theke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)