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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27460

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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil10.04.2019

Bei Beschädigung eines Grund­stücks­bestand­teils besteht kein Anspruch auf Ersatz der Wieder­herstellungs­kostenSchadens­ersatz­anspruch richtet sich nach Ersatz der Wertminderung des Grundstücks

Wird ein Grund­stücks­bestand­teil vom Mieter beschädigt, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Wieder­herstellungs­kosten. Vielmehr ist der Schadens­ersatz­anspruch des Vermieters auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin von Gewerberäumen im Jahr 2014 gegen den Insol­venz­ver­walter ihrer Mieterin unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Insol­venz­ver­walter eine in die Mietsache eingebaute und im Eigentum der Vermieterin stehende Verkaufstheke abgebaut und verkauft hatte. Die Kosten für die Wiederherstellung der Theke in Höhe von etwa 2.500 Euro verlangte sie vom Insol­venz­ver­walter ersetzt. Das Landgericht Zweibrücken gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Insol­venz­ver­walters.

Kein Anspruch auf Ersatz der Wieder­her­stel­lungs­kosten

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Insol­venz­ver­walters. Zwar stehe der Vermieterin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser sei jedoch nicht auf Ersatz der Wieder­her­stel­lungs­kosten gerichtet. Da die eingebaute Verkaufstheke ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gewesen sei und sie durch den Abbau in ihrem Wesen zerstört worden sei, habe sich der Schaden­s­er­satz­an­spruch lediglich auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Der Schaden bemesse sich nach der Differenz des Verkehrs- bzw. Mietwerts der Räumlichkeiten vor und nach Abbau der Theke.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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