21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31592

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss29.06.2021

Fahrverbot bei Trunken­heitsfahrt mit E-ScooterFahrverbot wegen Drogenfahrt mit E-Scooter rechtmäßig

Die Anordnung eines bußgeld­recht­lichen Fahrverbots ist auch bei einer Trunken­heitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig. Bestimmend bleiben die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt. dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht entschieden.

Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene im Herbst 2020 abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäu­bungs­mit­tel­konsums verschiedene Konzentrationen von unter­schied­lichen Betäu­bungs­mittel im Blut aufwies. Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäu­bungs­mit­te­leinfluss vermeiden können.

AG verhängt Geldbuße und Fahrverbot

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungs­wid­rigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Rechts­be­schwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Gefahren für andere Verkehrs­teil­nehmer entscheidend

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat die Rechts­be­schwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlag­ge­bender Bedeutung als die Wahrschein­lichkeit andere Verkehrs­teil­nehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.

Gefährdungs- und Verlet­zungs­po­tential eines E-Scooter für Dritte durch Betäu­bungs­mit­tel­konsum verstärkt

Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchst­ge­schwin­digkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verlet­zungs­po­tential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwin­dig­keits­be­schleu­nigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleich­ge­wichts­be­ein­träch­ti­gungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrs­si­tua­tionen für andere Verkehrs­teil­nehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrs­teil­nehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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