14.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20618

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Urteil02.12.1993Oberlandesgericht Stuttgart7 U 23/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1994, 739Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 739
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Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss13.10.1994, V ZR 3/94
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil02.12.1993

Baugru­ben­si­cherung durch im Nachba­r­grundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen zulässigEigentümer des Nachba­r­grund­stücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichs­an­spruch zu

Eine Baugrube darf durch eine im Nachba­r­grundstück rückverankerte Bohrpfahlwand unter bestimmten Umständen gesichert werden. Dem Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks steht aber als Ausgleich seiner Duldungspflicht ein Ausgleichs­an­spruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Hanggrundstücks beabsichtigte im Jahr 1990 auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Tiefgarage zu bauen. Um ein Abrutschen des Hanges und damit auch der oberhalb des zu bebauenden Grundstücks liegenden Nachba­r­grund­stücks während der Bauphase zu verhindern, sollte die Baugrube durch eine im Nachbargrundstück rückverankerte Bohrpfahlwand abgesichert werden. Die Eigentümer des mit drei Reihenhäusern bebauten Nachba­r­grund­stücks waren damit aber nicht einverstanden. Die Eigentümerin des Hanggrund­s­tückes erhob daher Klage auf Duldung der Maßnahme.

Anspruch auf Duldung der Rückverankerung der Bohrpfahlwand bestand

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Eigentümerin des Hanggrundstücks. Ihr habe gemäß § 905 Satz 2 BGB sowie nach den Grundsätzen des nachbar­schaft­lichen Gemein­schafts­ver­hält­nisses ein Anspruch auf Duldung der Rückverankerung der Bohrpfahlwand zugestanden. Die Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks haben dagegen die Maßnahme nicht verbieten können.

Voraussetzungen der Duldungspflicht

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei eine vorübergehende Grund­s­tücks­be­fes­tigung durch Rückverankerung einer Bohrpfahlwand im Nachba­r­grundstück unter folgenden Voraussetzungen zulässig: - Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Landes­nach­barrecht - baurechtliche Genehmigung des Bauvorhabens - Ausschluss einer wesentlichen Gefährdung des Nachba­r­grund­stücks bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst - Möglichkeit der dauerhaften Sanierung denkbarer kleinerer Schäden - keine wesentliche merkantile Wertminderung des Nachba­r­grund­stücks - Durchführung des Bauvorhabens ohne vorübergehende Inanspruchnahme des Nachba­r­grund­stücks überhaupt nicht oder nur mit größeren Gefahren oder mit unver­hält­nismäßig hohen Kosten möglich Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahte das Oberlan­des­gericht eine Duldungspflicht der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks.

Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks steht als Ausgleich zur Duldungspflicht Ausgleichs­an­spruch zu

Das Oberlan­des­gericht hielt es zudem für notwendig, den Eigentümern des Nachba­r­grund­stücks als Ausgleich zur Duldungspflicht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 25.000 DM pro Grundstück zuzusprechen. Dabei berücksichtigte es, dass allein die Eigentümerin des Hanggrundstücks auf die Inanspruchnahme des Nachba­r­grund­stücks angewiesen war, sie dadurch einen erheblichen finanziellen Vorteil erlangte, im Grunde eine Art Überbau im Sinne des § 912 BGB vorlag und für ein zukünftig möglicherweise notwendiges Entfernen der im Boden verbleibenden Anker und Seile ein Betrag von ca. 3.000 DM pro Grundstück erforderlich war.

Bundes­ge­richthof nahm Revision nicht an

Die Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks legten gegen die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Revision ein. Der Bundes­ge­richtshof nahm diese jedoch nicht an.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1994, 739/rb)

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