Dokument-Nr. 17698
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- CR 2014, 328Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 328
- MMR 2014, 132Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 132
- Landgericht Stuttgart, Beschluss05.09.2013, 17 O 294/13
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.10.2013
Verletzung des Urheberrechts: Keine Haftung eines Social-Network-Portals für unzulässige Veröffentlichung eines Fotos durch NutzerPortalbetreiber trifft keine Prüfungspflichten hinsichtlich von Nutzerbeiträgen
Begeht der Nutzer eines Social-Network-Portals eine Urheberrechtsverletzung, weil er ein Foto unberechtigt im Rahmen eines Blog-Eintrags veröffentlicht, so haftet dafür grundsätzlich nicht der Protalbetreiber. Denn dieser ist nicht verpflichtet, die Beiträge seiner Nutzer auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte im Februar 2012 der Nutzer eines Social-Network-Portals ohne Zustimmung des Fotografen eines seiner Fotos im Rahmen eines Blog-Eintrags auf dem Portal. Der Fotograf mahnte daraufhin die Portalbetreiberin ab. Zudem verlangte er Auskunft darüber, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde. Die Portalbetreiberin hielt die Inanspruchnahme durch den Fotografen für unzulässig und ging zum Gegenangriff über. Sie erhob Klage auf Feststellung, dass dem Fotografen die behaupteten Unterlassungs- bzw. Auskunftsansprüche nicht zustehen. Nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage stattgab, musste sich das Oberlandesgericht mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Denn dem Fotografen habe zunächst kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Betreiberin des Social-Network-Portals zugestanden.
Keine Haftung als Täterin
Die Portalbetreiberin habe nicht als Täterin der Urheberrechtsverletzung gehaftet, so das Oberlandesgericht weiter. Eine solche Haftung sei bei dem Betreiber eines Blogs, welcher die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt sowie keine redaktionelle Kontrolle durchführt, regelmäßig ausgeschlossen, da sich der Blogbetreiber grundsätzlich die Inhalte seines Blogs nicht zu eigen macht (BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11).
Störerhaftung ebenfalls verneint
Das Oberlandesgericht verneinte zudem eine Störerhaftung. Denn ein Störer sei nur derjenige, der die Rechtsverletzung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Davon sei hier nicht auszugehen gewesen. Zwar genüge es für die Störereigenschaft, wenn eine Person in irgendeiner Weise bewusst an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Insofern kommt es aber auf die Verletzung von Prüfungspflichten an. Solche seien hier aber nicht verletzt worden.
Portalbetreiberin traf keine Prüfungspflichten
Die Portalbetreiberin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Prüfungspflichten getroffen. Denn der Betreiber eines Blogs sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern des Blogs veröffentlichten Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr sei er erst dann zur Prüfung verpflichtet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Daher werde er erst dann Störer, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung den betreffenden Beitrag nicht löscht bzw. sperrt. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die Portalbetreiberin habe wenige Stunden nach Erhalt der Abmahnung das Foto gelöscht.
Kein Anspruch auf Auskunft
Aus den genannten Gründen habe darüber hinaus auch nicht der Anspruch auf Auskunft bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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