18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 17698

Drucken
Beschluss22.10.2013Oberlandesgericht Stuttgart4 W 78/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 328Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 328
  • MMR 2014, 132Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 132
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Beschluss05.09.2013, 17 O 294/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.10.2013

Verletzung des Urheberrechts: Keine Haftung eines Social-Network-Portals für unzulässige Veröf­fent­lichung eines Fotos durch NutzerPortalbetreiber trifft keine Prüfungs­pflichten hinsichtlich von Nutzerbeiträgen

Begeht der Nutzer eines Social-Network-Portals eine Urheber­rechts­verletzung, weil er ein Foto unberechtigt im Rahmen eines Blog-Eintrags veröffentlicht, so haftet dafür grundsätzlich nicht der Protalbetreiber. Denn dieser ist nicht verpflichtet, die Beiträge seiner Nutzer auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte im Februar 2012 der Nutzer eines Social-Network-Portals ohne Zustimmung des Fotografen eines seiner Fotos im Rahmen eines Blog-Eintrags auf dem Portal. Der Fotograf mahnte daraufhin die Portal­be­treiberin ab. Zudem verlangte er Auskunft darüber, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde. Die Portal­be­treiberin hielt die Inanspruchnahme durch den Fotografen für unzulässig und ging zum Gegenangriff über. Sie erhob Klage auf Feststellung, dass dem Fotografen die behaupteten Unterlassungs- bzw. Auskunfts­ansprüche nicht zustehen. Nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage stattgab, musste sich das Oberlan­des­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Denn dem Fotografen habe zunächst kein Unter­las­sungs­an­spruch gegenüber der Betreiberin des Social-Network-Portals zugestanden.

Keine Haftung als Täterin

Die Portal­be­treiberin habe nicht als Täterin der Urheberrechtsverletzung gehaftet, so das Oberlan­des­gericht weiter. Eine solche Haftung sei bei dem Betreiber eines Blogs, welcher die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt sowie keine redaktionelle Kontrolle durchführt, regelmäßig ausgeschlossen, da sich der Blogbetreiber grundsätzlich die Inhalte seines Blogs nicht zu eigen macht (BGH, Urt. v. 27.03.2012 - VI ZR 144/11).

Störerhaftung ebenfalls verneint

Das Oberlan­des­gericht verneinte zudem eine Störerhaftung. Denn ein Störer sei nur derjenige, der die Rechts­ver­letzung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beein­träch­tigung befürchten lässt. Davon sei hier nicht auszugehen gewesen. Zwar genüge es für die Störe­rei­gen­schaft, wenn eine Person in irgendeiner Weise bewusst an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein­träch­tigung mitgewirkt hat. Insofern kommt es aber auf die Verletzung von Prüfungs­pflichten an. Solche seien hier aber nicht verletzt worden.

Portal­be­treiberin traf keine Prüfungs­pflichten

Die Portal­be­treiberin habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Prüfungs­pflichten getroffen. Denn der Betreiber eines Blogs sei nicht verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern des Blogs veröf­fent­lichten Beiträge auf mögliche Rechts­ver­let­zungen zu überprüfen. Vielmehr sei er erst dann zur Prüfung verpflichtet, wenn er Kenntnis von der Rechts­ver­letzung erlangt. Daher werde er erst dann Störer, wenn er trotz Kenntnis der Rechts­ver­letzung den betreffenden Beitrag nicht löscht bzw. sperrt. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die Portal­be­treiberin habe wenige Stunden nach Erhalt der Abmahnung das Foto gelöscht.

Kein Anspruch auf Auskunft

Aus den genannten Gründen habe darüber hinaus auch nicht der Anspruch auf Auskunft bestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI