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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil20.07.2005

Asylbewerber erhält Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat einem Asylbewerber Schadenersatz wegen der rechtswidrigen Anordnung von Abschiebehaft zugesprochen.

Der Kläger hatte einen Asylantrag gestellt, der 2003 abgelehnt wurde. Der Ableh­nungs­be­scheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Im Rahmen der Anordnung der sogenannten Sicherungshaft zur Abschiebung erfolgte eine Inhaftierung. Auf Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums erfolgte die Freilassung des Klägers nach 13 Tagen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Kläger 143,00 € Haftent­schä­digung für die unberechtigte Inhaftierung zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wurde das landge­richtliche Urteil bestätigt.

Dem Kläger wurde ein Schaden­er­satz­an­spruch aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zuerkannt. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie unter Verletzung der Vorgaben aus Art. 5 EMRK inhaftiert wird. Eine Freiheits­ent­ziehung ist danach zulässig, wenn sie nach inner­staat­lichem Recht rechtmäßig ist, die Freiheit auf die vorgeschriebene Weise im Rahmen eines vom nationalen Recht angeordneten Verfahrens entzogen wird und die inner­staat­lichen Regelungen mit den in Art. 5 EMRK enthaltenen Garantien übereinstimmen.

Da im Rahmen der Inhaftierung nicht ausreichend beachtet wurde, dass der Asyla­b­leh­nungs­be­scheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und deshalb nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ein gesetzliches Aufent­haltsrecht bestand, war die Inhaftierung rechtswidrig.

Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 20.07.2005

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