21.11.2024
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Dokument-Nr. 26489

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Urteil26.09.2018Oberlandesgericht Stuttgart4 U 2/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil28.11.2017, 17 O 127/11
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil26.09.2018

Chefkameramann von "Das Boot" hat Anspruch auf NachvergütungOLG Stuttgart bejaht angemessene Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG für 41 Ausstrahlungen der Produktion zwischen 2002-2016

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat dem Chefkameramann des Films "Das Boot" unter anderem rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion in Gemeinschafts­programmen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Oberlan­des­ge­richts hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 Euro) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlan­des­gericht München am 21. Dezember 2017 entschiedenen Verfahren (29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachver­gü­tungs­ansprüche gemäß § 32 a Urheber­rechts­gesetz (UrhG) an. Vom Oberlan­des­gericht München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmher­stellerin, die Video­ver­wer­tungs­ge­sell­schaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunk­an­stalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sogenanntes drittes Programm und haben dort und in den Gemein­schafts­pro­grammen der ARD bis zum 12. März 2016 wiederholt "Das Boot" ausgestrahlt.

Rundfunk­an­stalten verweigern Nachvergütung

Im Berufungs­ver­fahren begehrte der Kameramann beim Oberlan­des­gericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 Euro, die Rundfunk­an­stalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.

OLG bejaht angemessene weitere Beteiligung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmpro­duk­ti­o­nsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sogenannten Fairness­pa­ra­graphen.

Gericht orientiert sich bei Bemessung der Nachvergütung an tariflichen Wieder­ho­lungs­ver­gü­tungs­sätzen

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunk­an­stalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungs­gericht an tariflichen Wieder­ho­lungs­ver­gü­tungs­sätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wieder­ho­lungs­sen­dungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstin­sta­nzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmli­zenz­ge­schäft keine allge­mein­gültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Zahlbetrag muss nicht verzinst werden

Die unter Berück­sich­tigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 Euro. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28. März 2002 (Verkündung des § 32 a UrhG) bereits "verbraucht". Der Nachver­gü­tungs­betrag wird zu rund 60 % von den acht beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemein­schafts­pro­grammen gesamt­s­chuld­nerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen "dritten Programmen". Entgegen der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sogenannte Vertrags­an­pas­sungs­an­spruch keine Geldschuld betreffe.

Auch bei zukünftiger Ausstrahlung ist angemessene Beteiligung zu zahlen

Für die Zeit nach dem 12. März 2016 und die Zukunft stellte das Gericht fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

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