22.11.2024
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Dokument-Nr. 23446

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss10.09.2015

Unter­lassungs­schuldner muss für Löschung unzulässiger, über Google auffindbare, Werbeaussagen sorgenErfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser

Wem durch ein Urteil verboten wurde, unzulässige Werbeaussagen zu verbreiten, hat dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aussagen gelöscht werden und nicht mehr über Google auffindbar sind. Dies erfordert nicht nur die Androhung von Sanktionen, sondern gegebenenfalls auch deren Umsetzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer GmbH wurde im August 2014 vom Landgericht Stuttgart die Verbreitung unzulässiger Werbeaussagen untersagt. Nachfolgend konnte über die Suchmaschine Google jedoch die betreffenden Aussagen weiterhin aufgefunden werden. Das Landgericht Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen das Unter­las­sungs­urteil und verhängte gegen die GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der GmbH. Sie gab an, alles Zumutbare getan zu haben, um für die Beseitigung der Aussagen auf fremden Internetseiten zu sorgen. So habe sie mehrfach versucht, telefonisch eine Löschung zu erreichen. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben habe nicht zum Erfolg geführt.

Verstoß gegen Unter­las­sungs­urteil rechtfertigt Festsetzung des Ordnungsmittels

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der GmbH zurück. Da die zu unterlassenden Aussagen bei einer Suchanfrage bei Google aufzufinden waren, habe die GmbH gegen das Unter­las­sungs­urteil verstoßen.

Ergreifung von Maßnahmen zur Löschung der Aussagen

Die GmbH habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Maßnahmen zur Löschung der bei Google aufgefundenen Aussagen ergreifen müssen. Dies umfasse auch die Beseitigung der Aussagen aus dem Cache des Suchma­schi­nen­be­treibers. Es sei bekannt, dass eine unlautere Aussage auch dann noch im Internet abrufbar und somit von Bedeutung für den Geschäfts­verkehr sei, wenn sie zwar nicht mehr über die Ausgangsseite aufgerufen werden könne, aber über eine in einem Cache-Speicher einer Suchmaschine hinterlegte Kopie. Dadurch können Inhalte im Zuge einer einfachen Suchanfrage über Jahre aufgefunden werden.

Erfordernis der Androhung von Sanktionen und gegebenenfalls Umsetzung dieser

Die Umsetzung der Löschung erfordere zumindest eine schriftliche Aufforderung, so das Oberlan­des­gericht. Sie müsse inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthalten, um den Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbe­dürf­tigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen. Neben der Androhung einer Sanktion sei es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwache, ob die gebotene Löschung erfolgt. Gegebenenfalls habe er die angedrohten Sanktionen umzusetzen. Telefonische Bemühungen allein genügen demgegenüber nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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