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- Landgericht Stuttgart, Urteil16.11.2017, 11 O 218/16
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil02.08.2018
Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Südwest unzulässigKündigungsklausel benachteiligt Bausparer unangemessen und eröffnet Bausparkassen Manipulationsmöglichkeiten
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der LBS Landesbausparkasse Südwest entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel:
„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn
(..)
b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“
Verbraucherzentrale rügt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden.
LG untersagt Verwendung der Kündigungsklausel
Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.
Manipulationsmöglichkeiten für Bausparkasse durch Klausel
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat entschieden, die angegriffene Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.
Erläuterungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug):
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Abs.1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
...
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online
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