21.11.2024
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Dokument-Nr. 26268

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil02.08.2018

Kündi­gungs­klausel in den Allgemeinen Bauspa­r­be­din­gungen der LBS Südwest unzulässigKündi­gungs­klausel benachteiligt Bausparer unangemessen und eröffnet Bausparkassen Mani­pulations­möglichkeiten

Das Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat mit einem Berufungsurteil über die Zulässigkeit einer Kündi­gungs­klausel in den Allgemeinen Bauspa­r­be­din­gungen der LBS Landes­bau­spa­rkasse Südwest entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bauspa­r­be­din­gungen folgende Klausel:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspa­r­da­r­lehens zu kündigen, wenn

(..)

b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündi­gungs­absicht mitgeteilt hat.“

Verbrau­cher­zentrale rügt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Die klagende Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden.

LG untersagt Verwendung der Kündi­gungs­klausel

Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungs­mit­te­land­rohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bauspa­r­ver­trägen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen.

Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten für Bausparkasse durch Klausel

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlan­des­gericht hat entschieden, die angegriffene Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bauspa­r­ver­trägen die Überle­gungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten.

Erläuterungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug):

§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darle­hens­nehmers

Abs.1 Der Darlehensnehmer kann einen Darle­hens­vertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

...

2.

in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online

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