18.10.2024
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Dokument-Nr. 16869

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Beschluss19.09.2013Oberlandesgericht Stuttgart2 Ss 429/13
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil17.10.2012, 4 Cs 8 Js 29621/11
  • Landgericht Stuttgart, Urteil18.04.2013, 36 Ns 8 JS 29621/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss19.09.2013

Polizeibeamter wegen irrtümlichen Angriffs mit Schlagstock bei Stuttgart 21-Demo zu Recht wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung verurteiltOberlan­des­gericht Stuttgart bestätigt Urteil des Landgerichts Stuttgart

Die Revision eines Polizeibeamten wegen Verurteilung zur Geldstrafe wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung ist zurückzuweisen, da in der Strafzumessung kein Rechtsfehler liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beamte war am 30. September 2010 als Führer einer Gruppe der Bereitschaftspolizei im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart eingesetzt. Der Geschädigte, der nur vorbeilaufen wollte, wurde zunächst in zulässiger Weise von dem Beamten abgedrängt, blieb stehen und wollte diesen deshalb zur Rede stellen. Der Polizeibeamte nahm irrig an, der Geschädigte wolle ihn angreifen und forderte ihn auf wegzugehen. Ohne weiteres Abwarten holte er mit seinem Schlagstock aus und verletzte den vor ihm stehenden Geschädigten am Oberarm und linken Brustkorb. Das Landgericht hat den Beamten im Hinblick auf den Irrtum über die Voraussetzungen einer Notwehrlage (dieser schließt gemäß § 16 StGB vorsätzliches Verhalten aus) am 18. April 2013 wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Euro, insgesamt also 5.400 Euro verurteilt. Der Angeklagte hat die rechtliche Bewertung des Landgerichts Stuttgart hingenommen, jedoch wegen der verhängten Geldstrafe eine auf den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch beschränkte Revision eingelegt.

Entscheidung revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat diese Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi­ons­recht­fer­tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts sei revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden. Die Urteils­be­gründung lasse erkennen, dass das Landgerichts das Tatbild durch die festgestellte Stresssituation, aber auch durch die besondere Pflich­ten­stellung des Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten, dessen vorwerfbar fehlende Sorgfalt in der Beurteilung eines ihm vermeintlich drohenden Angriffs und die nicht unerheblichen körperlichen Beein­träch­ti­gungen des Geschädigten geprägt sieht. Darin liege kein Rechtsfehler in der Strafzumessung.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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