15.11.2024
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Dokument-Nr. 2230

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Beschluss03.04.2006Oberlandesgericht Stuttgart17 UF 318/05
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss03.04.2006

Durchsetzung der Herausgabe eines Kindes

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat gegen eine Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat zur Erzwingung der Herausgabe ihres 6- jährigen Sohnes an den Vater angeordnet.

Das Kind lebte im Einverständnis der Mutter seit Oktober 2004 beim Vater in Italien. Im Mai 2005 hielt sich das Kind während eines Kranken­haus­auf­enthalts des Vaters bei der in Stuttgart lebenden Mutter auf. Diese verweigerte später die Rückkehr des Kindes nach Italien.

Auf Antrag des Vaters ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2005 die Rückführung des Kindes nach Italien mit der Begründung an, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Deutschland zurückhalte (Haager Übereinkommen über die zivil­recht­lichen Aspekte internationaler Kindes­ent­führung vom 25.10.1980, HKiEntÜ). Sie habe durch das Zurückhalten das Sorgerecht des Vaters verletzt. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Nachdem die Mutter trotz dieser Entscheidung weiterhin die Herausgabe des Kindes an den Vater verweigert, hat das Oberlan­des­gericht nun zum Vollzug der Rückfüh­rungs­a­n­ordnung gegen die Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat angeordnet. Durch freiwillige Herausgabe des Kindes konnte der Vollzug abgewendet werden. Seit gestern ist das Kind wieder in der Obhut des Vaters.

Der Senat hat diese Entscheidung damit begründet, dass keine Hinde­rungs­gründe zur Befolgung der Rückga­be­ver­pflichtung vorlägen. Die von der Mutter geäußerten Bedenken gegen eine Rückführung des Kindes nach Italien seien alle bereits geprüft und verworfen worden. Es bestehe keine Besorgnis, dass die Vollstreckung der Rückfüh­rungs­ent­scheidung mit einer schwerwiegenden Gefahr der körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes verbunden wäre oder das Kind in eine unzumutbare Lage brächte. Die Mutter habe auch bis heute bei den zuständigen italienischen Gerichten keine Maßnahme zur Regelung des Sorgerechts beantragt.

Mit Blick auf die wirtschaft­lichen Verhältnisse der Mutter hat der Senat von der Festsetzung eines Ordnungsgelds abgesehen. Wegen der Vermö­gens­lo­sigkeit der Mutter, die Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Anspruch nimmt, sei dieses Ordnungsmittel nicht geeignet, den Willen der heraus­ga­be­pflichtigen Mutter zu beugen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2006

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