Dokument-Nr. 17558
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- MDR 2014, 76Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 76
- NJW-RR 2014, 590Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 590
- Landgericht Heilbronn, Urteil24.05.2013, 5 O 30/13
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss09.09.2013
Kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls nach Rückgabe eines mangelhaften RennradsStändige Verfügbarkeit für eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung Voraussetzung für Nutzungsausfallersatz
Ein Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls im Falle der Rückgabe eines ausschließlich zu sportlichen Aktivitäten genutzten mangelhaften Rennrads. Denn ein solcher Anspruch setzt die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung voraus. Die Sache muss von zentraler Bedeutung sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Käufer nach Rückgabe des mangelhaften Rennrads Anspruch auf Nutzungsausfallersatz hat, wenn er das Rennrad ausschließlich zu sportlichen Zwecken nutzen wollte. Das Landgericht Heilbronn verneinte dies. Nunmehr musste sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen.
Kein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Käufer des Rennrads habe keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls gehabt. Denn dies hätte das Vorliegen eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein solcher sei aber nicht zu sehen gewesen.
Nutzungsausfallersatzanspruch setzt Vermögensschaden voraus
Es könne nur dann Ersatz für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verlangt werden, so das Oberlandesgericht, wenn die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebensgestaltung erheblich auswirkt. Der Nutzungsausfallersatz werde nur auf Sachen beschränkt, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Daher werde das Vorliegen eines messbaren Vermögensschadens vorausgesetzt. Dies ergebe sich zudem aus § 252 BGB, wonach immaterielle Schäden nur in Ausnahmefällen zu ersetzen sind.
Kein Vorliegen eines Vermögensschadens
Davon ausgehend, sah das Oberlandesgericht in der entgangenen Nutzung des Rennrads keinen ersatzfähigen Schaden. Das individuell angepasste und speziell auf die Bedürfnisse des Käufers hergestellte Rennrad habe ausschließlich zur sportlichen Betätigung und damit zur Freizeitgestaltung gedient. Das Rad sei aber nicht als alternatives Fortbewegungsmittel, etwa um zur Arbeit zu gelangen, genutzt worden. Daher habe der Nutzungsausfall lediglich zu einer Genussschmälerung und damit zu einem Nichtvermögensschaden geführt.
Sportliche Betätigung zur Gesundheitsvorsorge unerheblich
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch unerheblich gewesen, ob die sportliche Betätigung aus Vergnügen oder zur Gesundheitsvorsorge betrieben wurde. Denn auch gesundheitliche Nachteile stellen keinen Vermögensschaden dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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