18.10.2024
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Dokument-Nr. 17558

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Beschluss09.09.2013Oberlandesgericht Stuttgart13 U 102/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 76Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 76
  • NJW-RR 2014, 590Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 590
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil24.05.2013, 5 O 30/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss09.09.2013

Kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungs­ausfalls nach Rückgabe eines mangelhaften RennradsStändige Verfügbarkeit für eigen­wirtschaft­liche Lebens­ge­staltung Voraussetzung für Nutzungs­ausfall­ersatz

Ein Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungs­ausfalls im Falle der Rückgabe eines ausschließlich zu sportlichen Aktivitäten genutzten mangelhaften Rennrads. Denn ein solcher Anspruch setzt die ständige Verfügbarkeit der Sache für die eigen­wirtschaft­liche Lebens­ge­staltung voraus. Die Sache muss von zentraler Bedeutung sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Käufer nach Rückgabe des mangelhaften Rennrads Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­lersatz hat, wenn er das Rennrad ausschließlich zu sportlichen Zwecken nutzen wollte. Das Landgericht Heilbronn verneinte dies. Nunmehr musste sich das Oberlan­des­gericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen.

Kein Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­lersatz

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Käufer des Rennrads habe keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungs­ausfalls gehabt. Denn dies hätte das Vorliegen eines Vermö­gens­schadens vorausgesetzt. Ein solcher sei aber nicht zu sehen gewesen.

Nutzungs­aus­fa­l­ler­satz­an­spruch setzt Vermö­gens­schaden voraus

Es könne nur dann Ersatz für den Verlust der Gebrauchs­mög­lichkeit einer Sache verlangt werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Funkti­o­ns­s­törung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebens­ge­staltung erheblich auswirkt. Der Nutzungs­aus­fa­l­lersatz werde nur auf Sachen beschränkt, deren ständige Verfügbarkeit für die eigen­wirt­schaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Daher werde das Vorliegen eines messbaren Vermö­gens­schadens vorausgesetzt. Dies ergebe sich zudem aus § 252 BGB, wonach immaterielle Schäden nur in Ausnahmefällen zu ersetzen sind.

Kein Vorliegen eines Vermö­gens­schadens

Davon ausgehend, sah das Oberlan­des­gericht in der entgangenen Nutzung des Rennrads keinen ersatzfähigen Schaden. Das individuell angepasste und speziell auf die Bedürfnisse des Käufers hergestellte Rennrad habe ausschließlich zur sportlichen Betätigung und damit zur Freizeit­ge­staltung gedient. Das Rad sei aber nicht als alternatives Fortbe­we­gungs­mittel, etwa um zur Arbeit zu gelangen, genutzt worden. Daher habe der Nutzungsausfall lediglich zu einer Genuss­schmä­lerung und damit zu einem Nicht­ver­mö­gens­schaden geführt.

Sportliche Betätigung zur Gesund­heits­vorsorge unerheblich

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch unerheblich gewesen, ob die sportliche Betätigung aus Vergnügen oder zur Gesund­heits­vorsorge betrieben wurde. Denn auch gesundheitliche Nachteile stellen keinen Vermö­gens­schaden dar.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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