03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil14.02.2006

Bei Sturz im Pulk fahrender Radler besteht kein Schadens­ersatz­anspruchUnfall bei organisierter Fahrrad­touristik­fahrt

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hatte darüber zu entschieden, inwieweit zwischen den Teilnehmern einer organisierten Radtou­ris­tikfahrt bei einem Unfall Schadens­ersatz­ansprüche bestehen können und inwieweit die von der Rechtsprechung in erster Linie für sportliche Wettkämpfe entwickelten Haftungs­beschränkungen gelten.

Die damals 48 Jahre alte Klägerin hatte im August 2004 an einer organisierten Radtou­ris­tikfahrt in Oberschwaben teilgenommen. In der Ortsdurchfahrt von Bad Saulgau hatten sich mehrere Radfahrer, darunter auch die Klägerin und die beiden Beklagten, zu einer größeren Gruppe (Pulk) aus mindestens 20 Fahrern zusam­men­ge­schlossen. Die beiden Beklagten waren unmittelbar vor der Klägerin gestürzt, nachdem sich ihre Fahrräder seitlich berührt und mit den Lenkern ineinander verhakt hatten. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte ebenfalls. Sie verletzte sich an der Schulter. Die Klägerin hatte behauptet, die Beklagten hätten sich gegenseitig geschubst und miteinander "geblödelt" und dadurch den Sturz verursacht. Dies konnte im Laufe des Rechtsstreits nicht geklärt werden. Es steht nur fest, dass die Beklagten nebeneinander gefahren waren und zu wenig Seitenabstand eingehalten hatten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Auf dieser Grundlage komme aber - so das Oberlan­des­gericht Stuttgart - eine Haftung nicht in Betracht. Jeder Teilnehmer an einer derartigen Touristikfahrt nehme, soweit er sich mit anderen Radfahrern unterwegs zu einem Pulk zusam­men­schließt, einvernehmlich diejenigen Gefahren in Kauf, die sich aus dem Fahren nebeneinander und dem weitgehenden Verzicht auf Sicher­heits­ab­stände ergeben. Fahren nebeneinander unter Verzicht auf größere seitliche Abstände sei geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe. Ein Teilnehmer könne daher andere nur insoweit in Anspruch nehmen, als diesen ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diejenigen Regeln zu Last falle, die in einer solchen Gruppe gelten und die die Teilnehmer stillschweigend miteinander vereinbart haben. Ein solch gravierender Verstoß wäre - so das Oberlan­des­gericht - zwar in Betracht gekommen, wenn sich die Beklagten tatsächlich gegenseitig geschubst und dadurch zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. Dies habe die Klägerin aber nicht nachweisen können.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 14.02.2006

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