Dokument-Nr. 26859
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- NJW-RR 2017, 278Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 278
- Landgericht Konstanz, Urteil30.04.2015, B 3 O 140/14
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.05.2016
Radfahrer muss beim Überholen eines anderen Radfahrers mit Schwankungen in der Fahrlinie rechnenSeitenabstand beim Überholen von 32 cm in der Regel zu gering
Ein Radfahrer muss beim Überholen eines anderen Radfahrers mit Schwankungen in der Fahrlinie rechnen. Daher ist ein Seitenabstand von 32 cm in der Regel zu gering. Dies gilt insbesondere bei einem Sand-Schotter-Radweg. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2014 auf einem etwa zwei Meter breiten Sand-Schotter-Radweg zu einem Unfall zwischen zwei Radfahrern. Ein Radfahrer hatte eine andere Radfahrerin beim Überholen an ihrer linken Schulter berührt, wodurch sie gestürzt war und sich Verletzungen zuzog. Die Radfahrerin warf dem Radfahrer einen zu geringen Seitenabstand vor. Die Beweisaufnahme ergab später, dass der Radfahrer einen Seitenabstand von 32 cm einhielt. Der Radfahrer wiederum warf der Radfahrerin einen Fahrfehler vor. Sie habe während seines Überholvorgangs nach links geschwankt. Die Radfahrerin klagte schließlich auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Konstanz gab der Schmerzensgeldklage dem Grunde nach statt. Der Beklagte habe beim Überholvorgang keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrrad der Klägerin eingehalten. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
32 cm Seitenabstand beim Überholen unzureichend
Zwar gebe es keine feste Regel, so das Oberlandesgericht, welcher seitlicher Abstand beim Überholen eines Radfahrers einzuhalten sei. Im vorliegenden Fall sei aber ein Seitenabstand von 32 cm zu gering gewesen. Denn jeder überholende Radfahrer müsse jederzeit mit Schwankungen in der Fahrlinie des überholten Radfahrers rechnen. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere angesichts dessen, dass die Klägerin mit relativ geringer Geschwindigkeit fuhr und es sich beim Radweg um einen Sand-Schotter-Weg handelte. Der Beklagte habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihre Fahrlinie beim Überholen strikt einhalten werde.
Geringerer Seitenabstand bei vorheriger Verständigung
Ein geringerer Seitenabstand könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur dann gewählt werden, wenn zuvor eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat. So lag der Fall hier jedoch nicht. Zwar habe der Beklagte seine Klingel betätigt. Es habe aber keinen Hinweis gegeben, dass die Klägerin dies gehört hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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