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Dokument-Nr. 837

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Beschluss21.02.2002Oberlandesgericht Stuttgart1 Ss 40/02
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss21.02.2002

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis mit „Kranken­fahrstuhl“

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit „Kranken­fahrstuhl“ ist rechtskräftig.

Nachdem dem jetzt vier mal wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraften Angeklagten zuletzt im April 1999 die Fahrerlaubnis abgenommen worden war, nahm er während der bis Januar 2003 straf­ge­richtlich festgesetzten Fahrer­laub­nissperre mit seinem dem legendären Ford T-Modell genannt „Tin Lizzie“ (Blech-Liesel) nachgebildeten Kleinstwagen am 16. August 2000 am Stadtverkehr in Stuttgart teil. Das Fahrzeug war mit einem Elektromotor mit bauartbedingter Höchst­ge­schwin­digkeit von 25 km/h ausgestattet und bot bei einem Leergewicht von 280 kg auf der Sitzbank Platz für jedenfalls zwei Erwachsene. Für das überdachte Fahrzeug, das mit oder ohne aushängbare Türen gefahren werden kann, war aufgrund eines Gutachtens des TÜV Südwest, Göppingen, vom 22. Juli 1996 eine Betrie­bs­er­laubnis als „So. Kfz-Kranken­fahrstuhl“ (So. steht für Sonderfahrzeug) erteilt worden; als solches hatte es der Angeklagte versichert und es mit einem sog. Versi­che­rungs­kenn­zeichen versehen.

Unter regem Medieninteresse wehrte sich der Angeklagte D. Sch. gegen den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und berief sich darauf, es handle sich um einen nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 76 Nr. 2 a Fahrer­laub­nis­ver­ordnung (FeV) fahrer­laub­nis­freien Krankenfahrstuhl.

Auf Antrag der Staats­an­walt­schaft Stuttgart erließ das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt einen Strafbefehl, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegte. Ein auf 05. Januar 2001 angesetzter Haupt­ver­hand­lungs­termin wurde zunächst verschoben. Am 06. März 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Stuttgart (41 Ns 64 Js 74970/00) mit Urteil vom 28. September 2001.

Die mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart mit Beschluss vom 21. Februar 2002 verworfen, da nach Auffassung des Senats eine Fahrerlaubnis der Führer­schein­klasse B (alt: 3) erforderlich ist. Nur solche Fahrzeuge unterfallen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrer­laub­nis­pflicht, die nach der Bauart zum Gebrauch gerade durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind.

Das OLG befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, das laut einer Presse­mit­teilung dieses Gerichts in dem Urteil (3 C 39.01) vom 31. Januar 2002 über die Revision eines Eigentümers und Halters eines ähnlichen Klein-Pkw gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs München vom 08. Mai 2001 dieselbe Auffassung vertrat.

Vergl. auch Urteil des BVerwG vom 31.01.2002: „Motorisierter Kranken­fahrstuhl“ für jedermann fahrer­laub­nisfrei

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 21.02.2002

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