24.11.2024
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Dokument-Nr. 858

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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.01.2002

„Motorisierter Kranken­fahrstuhl“ für jedermann fahrer­laub­nisfrei

Das fahrer­laub­nisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchst­ge­schwin­digkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung als „motorisierter Kranken­fahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte.

Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungs­gericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrer­laub­nis­ver­ordnung mache das fahrer­laub­nisfreie Führen eines sog. motorisierten Kranken­fahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verord­nungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle.

Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrer­laub­nis­pflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verord­nungs­gebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwin­dig­keits­be­grenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/02 des BVerwG vom 31.01.2002

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