18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.07.2012

Fahrerlaubnis für einäugige Menschen – Bayerischer VGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGHGericht sieht in Vorschriften möglichen Grund­rechts­verstoß wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Verfahren, in dem ein stark fehlsichtiger Mensch (Sehschärfe auf dem einen Auge unter ,1) eine Fahrerlaubnis für die LKW-Klassen C1 und C1E (3,5 bis 7,5 t) begehrte, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Bestimmungen der aktuell geltenden europäischen Führer­schein­richtlinie mit der europäischen Grund­recht­echarta vereinbar sind.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs steht der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E an den Kläger, der auf dem einen Auge ein Sehschärfe von unter ,1 hat, eine Vorschrift des deutschen Rechts entgegen, mit der Bestimmungen der europäischen Führer­schein­richtlinie umgesetzt werden. Diese Vorschrift sei jedoch teilweise ungültig, weil sie unter bestimmten, beim Kläger (und bei zahlreichen anderen betroffenen Personen) erfüllten Voraussetzungen in Widerspruch vor allem zu dem Grundrecht stehe, nicht wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden.

Vorgeschriebene Sehschärfen

Die in Rede stehende deutsche Vorschrift fordert, dass folgende Sehschärfewerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: ,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: ,5. In Einzelfällen kann unter Berück­sich­tigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter ,5 liegen, ein Wert von ,1 darf nicht unterschritten werden.

Versagen der Fahrerlaubnis bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für VGH nicht nachvollziehbar

Im Berufungs­ver­fahren (vor dem Verwal­tungs­gericht Regensburg war die Klage erfolglos geblieben) hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof Gutachten von zwei augenärztlichen Sachver­ständigen eingeholt. Danach bestehe kein Anlass, Menschen mit einer einseitigen Sehschärfe unter ,1 die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu versagen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt seien: Es müsse sich um beidäugig sehende Personen handeln (d.h. nicht anatomisch einäugig, beide anatomisch vorhandenen Augen nehmen am Sehvorgang teil), die Betroffenen müssten auf jedem Auge ein normales Gesichtsfeld haben, und die Betroffenen müssten in der Lage sein, ein bei ihnen nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen vollständig zu kompensieren.

Bayerischer VGH erbittet Vorab­ent­scheidung zur Vereinbarkeit der EU-Führer­schein­richtlinie mit der EUGrund­recht­echarta

Da mit der deutschen Rechts­vor­schrift die europäische Führer­schein­richtlinie umgesetzt wird und ein nationales Gericht europäisches Recht nicht verwerfen darf, stellt der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof dem EuGH folgende Frage zur Vereinbarkeit der EU-Führer­schein­richtlinie mit der EUGrund­recht­echarta:

„Ist die Nummer 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223 vom 26.8.2009, S. 31) insoweit mit Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, als diese Vorschrift - ohne die Möglichkeit einer Ausnahme vorzusehen - von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E auch dann eine Mindest­seh­schärfe von ,1 auf dem schlechteren Auge verlangt, wenn diese Personen beidäugig sehen und auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügen?“

Nach Beantwortung dieser Frage durch den EuGH wird das Berufungs­ver­fahren vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof fortgesetzt werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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