Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.06.2015
Verurteilung zu Geldbuße und Fahrverbot wegen Rotlichtverstoßes setzt Angaben zur Art des Rotlichtverstoßes vorausUnklarheit über Vorliegen eines einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoßes begründet Aufhebung des Urteils
Bei der Verurteilung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes muss das Gericht im Urteil Angaben zum Sachverhalt machen. Es reicht dabei nicht aus, lediglich den Wortlaut der Vorschrift wiederzugeben. Bleibt etwa unklar, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, ist das Urteil aufzuheben. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 beging ein Autofahrer einen Rotlichtverstoß. Er wurde deshalb vom Amtsgericht Ludwigsburg wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Amtsgericht beschränkte sich im Urteil auf die Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift des § 37 StVO. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtbeschwerde ein.
Aufhebung des Urteils aufgrund unzureichender Sachverhaltsangaben
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Autofahrers. Das Urteil des Amtsgerichts sei aufzuheben, da es auf unzureichenden Sachverhaltsangaben beruhe. Ein Urteil müsse so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung der Richtigkeit des Urteils entnehmen könne, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und des Fahrverbots zugrunde liegen. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.
Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift unzureichend
Es genüge nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, dass lediglich der Wortlaut der Bußgeldvorschrift wiedergegeben werde. Es fehlten Ausführungen zum Sachverhalt, die dem Oberlandesgericht ein überprüfbares Bild vom Tatgeschehen vermitteln. So lasse sich insbesondere aus dem Urteil nicht entnehmen, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Oberlandegsericht Stuttgart, ra-online (zt/DAR 2015, 539/rb)