18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 25532

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Beschluss22.06.2015Oberlandesgericht Stuttgart1 Ss 325/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 539Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 539
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil11.03.2015, 7 OWi 66 Js 108956/14
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.06.2015

Verurteilung zu Geldbuße und Fahrverbot wegen Rotlicht­ver­stoßes setzt Angaben zur Art des Rotlicht­ver­stoßes vorausUnklarheit über Vorliegen eines einfachen oder qualifizierten Rotlicht­ver­stoßes begründet Aufhebung des Urteils

Bei der Verurteilung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot wegen eines Rotlicht­ver­stoßes muss das Gericht im Urteil Angaben zum Sachverhalt machen. Es reicht dabei nicht aus, lediglich den Wortlaut der Vorschrift wiederzugeben. Bleibt etwa unklar, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, ist das Urteil aufzuheben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 beging ein Autofahrer einen Rotlichtverstoß. Er wurde deshalb vom Amtsgericht Ludwigsburg wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Amtsgericht beschränkte sich im Urteil auf die Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift des § 37 StVO. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtbeschwerde ein.

Aufhebung des Urteils aufgrund unzureichender Sachver­halts­angaben

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Autofahrers. Das Urteil des Amtsgerichts sei aufzuheben, da es auf unzureichenden Sachver­halts­angaben beruhe. Ein Urteil müsse so beschaffen sein, dass das Rechts­be­schwer­de­gericht zur Nachprüfung der Richtigkeit des Urteils entnehmen könne, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und des Fahrverbots zugrunde liegen. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.

Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift unzureichend

Es genüge nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht, dass lediglich der Wortlaut der Bußgeld­vor­schrift wiedergegeben werde. Es fehlten Ausführungen zum Sachverhalt, die dem Oberlan­des­gericht ein überprüfbares Bild vom Tatgeschehen vermitteln. So lasse sich insbesondere aus dem Urteil nicht entnehmen, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliege.

Quelle: Oberlandegsericht Stuttgart, ra-online (zt/DAR 2015, 539/rb)

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