Dokument-Nr. 25865
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- NJW-Spezial 2017, 142Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 142
- Landgericht Lübeck, Urteil, 4 O 117/12
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Hinweisbeschluss20.12.2016
Mögliches Vorliegen von Schwarzarbeit kann von Gericht eigenmächtig überprüft werdenBerufen auf Verstoß gegen Schwarzarbeitsverbot durch eine Partei nicht erforderlich
Liegen genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit vor, so kann das Gericht diesen Umstand selbst prüfen. Es ist nicht erforderlich, dass sich eine Partei auf den Verstoß gegen das Schwarzarbeiterverbot beruft. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Bauherr mit dem Bauhandwerker nach Abschluss von Pflasterarbeiten über die restliche Vergütung. Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage des Bauhandwerkers abwies, musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein eine Entscheidung treffen.
Möglicher Verstoß gegen Schwarzarbeiterverbot
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beabsichtigte die Berufung des Bauhandwerkers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Es verwies zur Begründung auf das mögliche Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitergesetzes. Liegen genügende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeiterverbot vor, so das Oberlandesgericht, könne das Gericht dies eigenmächtig berücksichtigen, auch ohne dass sich eine Partei darauf berufe. So habe der Fall hier gelegen.
Anhaltspunkte für Vorliegen von Schwarzarbeit
Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterverbot können nach Auffassung des Oberlandesgerichts folgende Umstände sprechen: Die Geschäftsbeziehung hat ihren Ursprung im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich. Es werden Arbeiten im erheblichen Umfang (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung. Der Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zu Grunde, der deutlich unter Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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