21.11.2024
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Dokument-Nr. 25865

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Hinweisbeschluss20.12.2016Oberlandesgericht Schleswig-Holstein7 U 49/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 142Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 142
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil, 4 O 117/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Hinweisbeschluss20.12.2016

Mögliches Vorliegen von Schwarzarbeit kann von Gericht eigenmächtig überprüft werdenBerufen auf Verstoß gegen Schwarz­arbeits­verbot durch eine Partei nicht erforderlich

Liegen genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit vor, so kann das Gericht diesen Umstand selbst prüfen. Es ist nicht erforderlich, dass sich eine Partei auf den Verstoß gegen das Schwarz­arbeiter­verbot beruft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Bauherr mit dem Bauhandwerker nach Abschluss von Pflas­ter­a­r­beiten über die restliche Vergütung. Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage des Bauhandwerkers abwies, musste das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein eine Entscheidung treffen.

Möglicher Verstoß gegen Schwa­rz­a­r­bei­ter­verbot

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein beabsichtigte die Berufung des Bauhandwerkers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Es verwies zur Begründung auf das mögliche Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwa­rz­a­r­bei­ter­ge­setzes. Liegen genügende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Schwa­rz­a­r­bei­ter­verbot vor, so das Oberlan­des­gericht, könne das Gericht dies eigenmächtig berücksichtigen, auch ohne dass sich eine Partei darauf berufe. So habe der Fall hier gelegen.

Anhaltspunkte für Vorliegen von Schwarzarbeit

Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Schwa­rz­a­r­bei­ter­verbot können nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts folgende Umstände sprechen: Die Geschäfts­be­ziehung hat ihren Ursprung im privaten oder nachbar­schaft­lichen Bereich. Es werden Arbeiten im erheblichen Umfang (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung. Der Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zu Grunde, der deutlich unter Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich sind.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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