21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss10.09.2020

Keine Pflicht zur Beseitigung ausgebrachten Streuguts gleich nach jeder VerwendungSplitt-Salz-Gemisch als geeignetes Streumittel

Der Streupflichtige muss nicht nach jeder Verwendung des Streuguts dieses gleich wieder beseitigen. Gerade ein Splitt-Salz-Gemisch soll präventiv gegen die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren schützen. Ein Splitt-Salz-Gemisch stellt zudem ein geeignetes Streumittel dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende März 2015 stürzte eine Radfahrerin im Norden von Schleswig-Holstein bei einem Abbiegevorgang und verletzte sich dabei. Sie gab an, auf einen für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und dort aufgrund des ausgebrachten Streuguts weggerutscht zu sein. Zur Unfallzeit herrschte aber kein Frost und die Fahrbahn­be­din­gungen waren einwandfrei. Die Radfahrerin warf nun der Gemeinde vor, das Streugut nicht beseitigt zu haben. Zudem sei das verwendete Splitt-Salz-Gemisch ungeeignet als Streugut. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Flensburg wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach stelle die mangelnde Räumung des Streuguts keine Pflicht­ver­letzung dar, weil Ende März grundsätzlich noch mit Nacht- und Bodenfrost zu rechnen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Haftung der Gemeinde

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der beklagten Gemeinde sei keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten.

Keine Pflicht zur Beseitigung ausgebrachten Streuguts gleich nach jeder Verwendung

Von einem Streu­pflichtigen könne nicht erwartet werden, so das Oberlan­des­gericht, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streumittel gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt. Dies gelte vor allem deshalb, weil das verwendete Splitt-Salz-Gemisch dazu diene, die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern.

Splitt-Salz-Gemisch als geeignetes Streumittel

Das verwendete Splitt-Salz-Gemisch stelle nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zudem ein geeignetes Streumittel dar. Gerade bei Fußwegen seien solche Streumittel sehr gebräuchlich. Zudem stehe die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Streu­pflichtigen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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